Wer nicht mit dem richtet was Allāh herabgesandt hat ist Kāfir mit Konsens aller Muslime

Wer nicht mit dem richtet, was Allāh herabgesandt hat, damit meint man heutzutage diejenigen, die die Entscheidungen und Meinungen von Menschen gesetzlich über das Urteil Allāhs stellen. Dies ist klarer und offenkundiger Shirk auf der gleichen Stufe, wie der Shirk wenn jemand eine Statue anbetet.

Allāh ist der Schöpfer der Menschen und er hat das Recht, über Seine Schöpfung zu richten und festzulegen, was für sie erlaubt und verboten ist. Wer meint, dass Allāhs Urteil keine Gültigkeit besitzen würde in einem Aspekt, ist ein Kāfir mit dem Konsens aller Muslime. Wer anstelle Allāhs Urteil festzulegen, irgendetwas anderes festlegt, gesetzlich niederschreibt, aufstellt oder dergleichen, ist ein Kāfir mit Konsens aller Muslime.

Denn er hat Shirk begangen, indem er Allāhs Recht, über Seine Schöpfung alleinig absolut zu bestimmen, einem Menschen zuerkannt hat. Er ist genauso ein Nichtmuslim wie jemand, der Allāhs Existenz ablehnt.

Diese Angelegenheit ist nicht, weshalb die Khawārij widerlegt wurden. Denn die Khawārij haben behauptet, dass das bloße Begehen einer Sünde ein nicht richten mit dem Islām sei. Sie haben keinen Unterschied gemacht zwischen dem nicht Handeln nach dem Islām und dem Festlegen einer anderen Gesetzgebung. Eine Sünde ist kein Unglaube, solange sie nicht legitimiert wird.

Aussagen der klassischen Gelehrten

Imām Ibn Ḥajar al-ʿAsqalānī (gest. 852 هـ) erwähnt von Sheikh al-Islām Ismāʿīl al-Qāḍī al-Mālikī (gest. 282 هـ), dass derjenige, der etwas festlegt, was dem Urteil Allāhs widerspricht, das Urteil des Kufrs bekommt, ob er Herrscher ist oder nicht:

„Ismāʿīl al-Qāḍī sagte in Aḥkām al-Qurʾān nach (dem) Berichten der Meinungsverschiedenheit über jenes:

‚Das Äußere der Verse beweist, dass wer handelt, wie sie (die Juden) handelten und er ersinnt ein Urteil, womit er dem Urteil Allāhs widerspricht und er legt es als Dīn fest, (das heißt) womit gehandelt wird. So wurde für ihn notwendig, was für sie notwendig wurde von der erwähnten Drohung (Kāfir, Fāsiq und Dhālim), ob er Herrscher ist oder nicht.‘“

Was hier erwähnt wurde bezüglich der Meinungsverschiedenheiten, die Sheikh al-Islām Ismāʿīl al-Qāḍī erwähnte, bezieht sich nicht auf den Shirk der Tawāghīt, wenn sie das Urteil der Menschen an höchster Stelle gesetzlich über das Urteil Allāhs etablieren. Es gibt über Sure 5 Vers 44 verschiedene Angelegenheiten, worin es Meinungsverschiedenheiten gibt, wie beispielsweise den genauen Grund der Herabsendung.


Imām at-Tabarī (gest. 310 هـ) über den Kufr derjenigen, die anstelle der Sharī’a andere Urteile festlegen:

«Wer nicht richtet mit was Allāh herabgesandt hat, so sind jene die Kāfirūn» [5:44]

„Abū Jaʿfar (at-Tabarī) sagte: Er (Allāh), Erhaben ist Sein Gedenken, sagt: Wer das Urteil Allāhs zurückhält, welches Er in Seinem Buch herabgesandt hat und Er (Allāh) hat ein Urteil festgelegt zwischen Seinen Dienern. So hat er es verborgen und er regiert mit etwas anderem, wie das Urteil der Juden über die beiden Zinātreiber, die Muḥṣin sind, mit dem Tajbīh (setzen der Zinātreiber auf einen Esel und man führt sie herum) und dem Taḥmīm (schwärzen ihrer Gesichter) und das Verschweigen der Steinigung und wie ihr Urteil über einige ihrer getöteten mit der vollständigen Diya und über einige mit der Hälfte der Diya.

Und Allāh hat unter allen von ihnen (es) gleichgestellt im Urteil über sie in der Tora:

«so sind jene die Kāfirūn» [5:44]
Er sagt: Diese (Kuffār) sind diejenigen, die nicht regierten mit was Allāh in Seinem Buch herabgesandt hat. Sondern sie haben Sein Urteil ausgetauscht und geändert. Und sie haben die Wahrheit unterdrückt, welche Er in Seinem Buch herabgesandt hat.

«sie sind die Kāfirūn» [5:44]
Er sagt: Sie sind diejenigen, die die Wahrheit verborgen haben, wo (doch) ihre Offenlegung und ihre Verdeutlichung auf ihnen war (als Pflicht). Und sie haben es (jedoch) für die Menschen bedeckt, sie haben für sie etwas anderes gezeigt und haben damit gerichtet, für verbotenen Besitz (durch Bestechung), den sie von ihnen nahmen dafür.“


Imām aṭ-Ṭabarānī (gest. 360 هـ) überliefert über Befehlshaber, durch deren Gehorsam man in die Irre geht:

„Es überlieferte uns al-Qāsim bin Yūsuf bin Yaʿqūb al-Balkhī: Es überlieferte uns ʿAlī bin Ḥujr al-Marwazī: Es überlieferte uns Khaṭṭāb bin Saʿīd ad-Dimashqī und al-Ḥusain bin Isḥāq at-Tustarī, sie sagten: Es überlieferte uns Hishām bin ʿAmmār, sie sagten: Es überlieferte uns ʿAbdullāh bin ʿAbdurraḥmān bin Yazīd bin Jābir von al-Waḍīn bin ʿAṭāʾ von Yazīd bin Marthad bin Muʿādh bin Jabal, er sagte: Ich hörte den Gesandten Allāhs, Allāhs Segen und Frieden auf ihm, sagen:

‚Nehmt das Geschenk, solange es ein Geschenk ist. So wenn es eine Bestechung im Dīn wurde, so nehmt es nicht. Ihr werdet es nicht unterlassen, es wird (von) euch die Armut und Bedürftigkeit abhalten. Wahrlich, das Rad des Islāms dreht sich. So dreht euch mit dem Buch (dem Qurʾān), wo(hin) auch immer es gedreht hat.

Wahrlich, das Buch (der Qurʾān) und die Herrschaft werden sich trennen, so trennt euch nicht vom Buch (dem Qurʾān). Wahrlich, über euch werden Befehlshaber kommen, sie werden für sich selbst entscheiden, was sie nicht für euch entscheiden. Wenn ihr ihnen nicht gehorcht, töten sie euch. Und wenn ihr ihnen gehorcht, leiten sie euch in die Irre.‘

Sie sagten: ‚O Gesandter Allāhs, wie handeln wir (dann)?‘ Er sagte: ‚Wie die Gefährten von ʿĪsā bin Maryam handelten. Sie wurden mit Sägen zersägt und auf dem Holz getragen. Ein Tod in Gehorsam zu Allāh ist besser als ein Leben in Ungehorsamkeit zu Allāh.‘“


Imām Ibn Ḥazm (gest. 456 هـ) erklärt Istiḥlāl (das für Erlaubt erklären) als eine Handlung, nicht eine Überzeugung allein, und erklärt, dass das Verschieben eines Monats im Mondkalender durch eine andere Festlegung Kufr und Istiḥlāl ist:

„So ist richtig, dass die Verschiebung (der Monate) Kufr ist. Und es ist eine Handlung von den Handlungen. Und es (das Verschieben) ist das Erlauben von dem, was Allāh, der Erhabene, Ḥarām gemacht hat. So wer für (gesetzlich) erlaubt erklärt, was Allāh, der Erhabene, Ḥarām gemacht hat und er weiß, dass Allāh, der Erhabene, es verboten hat, so ist er ein Kāfir durch jene Tat allein.“

Die Verschiebung der Monate (nasīʾ) wurde in Sure 9 Vers 37 behandelt. Es war eine Praxis der Mushrikūn bei der sie einen Mondmonat angehängt haben. Dadurch haben sie bei einigen Jahren den Mondkalender verändert, indem sie etwas anderes festgelegt haben. Diese Handlung wurde als Steigerung im Kufr im Qurʾān verurteilt. Was dann mit den Tawāghīt, welche die Sharī’a kriminalisieren und eigene Rechtsurteile festlegen, die direkt dem Widersprechen, was Allāh festgelegt hat und in allem einen eigenen Dīn erfunden haben, der dem Dīn des Islāms widerspricht, während sie jeden, der zum Dīn des Islāms aufruft inhaftieren, töten oder verfolgen.


Ibn Taymīyya (gest. 728 هـ) bestätigt den Takfīr über jeden, der das Gesetz der Sharī’a ersetzt und nicht mit dem Urteilen lässt, was Allāh herabgesandt hat:

„Der Mensch, wenn er das Verbotene, worüber Einigkeit besteht (dass es Ḥarām ist) erlaubt, oder er verbietet das Erlaubte, worüber Einigkeit besteht (dass es Ḥalāl ist), oder er ersetzt das Gesetz (der Sharī’a), worüber Einigkeit besteht, so ist er ein Kāfir Murtadd, mit der Übereinkunft der Rechtsgelehrten. Über diesen Fall wurde Seine Aussage herabgesandt nach einer der beiden Aussagen (über den Offenbarungsanlass): »Und wer nicht urteilt mit, was Allāh herabgesandt hat, so sind jene die Kāfirūn« (Sure 5, Vers 44)

Das bedeutet: Er ist derjenige, der das Urteil mit anderem, (als) was Allāh herabgesandt hat, erlaubt.“


Ibn Taymīyya (gest. 728 هـ) überliefert den Konsens zur Auflehnung gegen wer sich von einem Gesetz des Islāms entfernt hat:

„Jede Gruppe, die sich von einem Gesetz von den offensichtlichen mutawātir Gesetzen des Islāms entfernt hat, so ist es Pflicht, sie zu bekämpfen, mit der Übereinkunft (Konsens) der Imāme der Muslime, auch wenn sie die beiden Bezeugnisse (die Shahāda) sprechen.

So wenn sie die beiden Bezeugnisse bekennen und sie unterlassen von den fünf Gebeten, ist ihr bekämpfen Pflicht, bis sie beten. Wenn sie unterlassen von der Zakāh, ist ihr Bekämpfen Pflicht, bis sie die Zakāh verrichten. Und ebenfalls, wenn sie unterlassen vom Fasten im Monat Ramaḍān oder der Ḥajj zum altehrwürdigen Haus. Und ebenso, wenn sie unterlassen (das Verbot umzusetzen) von den verbotenen Abscheulichkeiten, der Zinā, dem Glücksspiel, dem Khamr oder anderen jenen von den verbotenen Dingen der Sharī’a. Und ebenso, wenn sie unterlassen, vom Urteil über das Blut, Vermögen, Ehre, Eigentum und dergleichen gemäß den Urteilen des Buches und der Sunna. Und ebenso, wenn sie unterlassen vom Befehlen des Guten und dem Verbieten des Verwerflichen und dem Jihād gegen die Kuffār, bis dass sie sich ergeben und die Jizya von Hand entrichten und unterwürfig sind.

Und ebenso, wenn sie abweichende Erneuerung zeigen zum Buch, der Sunna und der Befolgung der Salaf der Umma und ihrer Imāme, wie wenn sie Unglauben in den Namen Allāhs und Seinen Versen zeigen oder die Leugnung der Namen Allāhs und Seiner Eigenschaften oder die Leugnung seiner Vorherbestimmung und Urteile oder die Leugnung auf was die Gemeinschaft der Muslime zur Zeit der rechtgeleiteten Khalifen war oder die Schmähung bezüglich den Vorausgegangenen Ersten von Muhājirīn und den Anṣār und denjenigen, die ihnen mit Gunst folgen oder Kämpfer der Muslime (Rebellen), bis sie eintreten in ihren Gehorsam, dessen Auflehnung gegen die Sharī’a des Islāms notwendig machte und dergleichen dieser Angelegenheiten“


Ibn Taymīyya (gest. 728 هـ) erklärt es als Shirk, wenn man etwas unabhängig der Sharī’a festlegt und erklärt die Leute als Mushrikūn und Murtaddūn:

„Das zur Pflicht machen und das Verbot sind nicht, außer für Allāh und Seinen Gesandten. So wer für eine Handlung oder Unterlassung (einer Handlung) bestraft, ohne den Befehl Allāhs und Seines Gesandten, und er schreibt jenes als Dīn vor, so hat er für Allāh einen Partner festgelegt (Shirk) und für Seinen Gesandten ein Gegenstück, in der Stufe der Mushrikūn, diejenigen, die für Allāh Partner festlegen und in der Stufe der Murtaddūn, diejenigen, die an Musaylima, den Lügner, glauben. Und er ist von denen, über die gesagt wurde: «Oder haben sie Teilhaber, die ihnen vom Dīn vorschreiben, was Allāh nicht erlaubt hat» [42:21]“


Ibn Taymīyya (gest. 728 هـ) berichtet über den Shirk desjenigen, der das etabliert, was dem Dīn widerspricht:

„Und viele von den Gebildeten, Soldaten der Herrscher, Gefolgsleuten der Richter und das einfache Volk, das ihnen folgt, machen Shirk des Gehorsams (ṭāʿa). Und der Prophet, Allāhs Segen und Frieden auf ihm, sagte zu ʿAdī bin Ḥātim, als er rezitierte: »Sie haben sich ihre Rabbiner und ihre Mönche als Herren außer Allāh genommen und den Masīḥ, den Sohn von Maryam« [9:31]

So sagte er (ʿAdī): ‚Oh Gesandter Allāhs, wir haben sie nicht angebetet.‘ So sagte er: ‚Ihr habt sie nicht angebetet, aber sie erlaubten für euch das Ḥarām, so habt ihr ihnen gehorcht. Und sie verbaten für euch das Erlaubte, so habt ihr ihnen gehorcht.‘

So findest du einen der Aufweichenden, er legt die Pflicht fest (gemäß dem), was sein Führer zur Pflicht machte und das Verbotene (gemäß dem), was er verboten hat, und das Erlaubte (gemäß dem), was er erlaubt hat und den Dīn (gemäß dem), was er vorgeschrieben hat. Entweder in Dīn, oder in Dunyā oder in Dunyā und Dīn. Danach macht er dem Angst, der diesen Shirk ablehnt, und er hat keine Angst, dass er mit ihm etwas Shirk gemacht hat in seinem Gehorsam ohne (jegliche) Legitimation von Allāh. Und damit verlässt er, wessen Gehorsam Allāh zur Pflicht machte, von Gesandten, Amīr, Wissenden (ʿĀlim), Vater, altem Mann und anderen als jenen. Was den dritten Shirk betrifft, so sind viele von den Gefolgsleuten der Mutakallimīn und Philosophen, ja sogar einige der Rechtsgelehrten und Ṣūfīs, ja sogar und einige von den Gefolgsleuten der Herrscher und Richter, er akzeptiert die Aussage seines Führers in was berichtet wurde von den berichteten Glaubensartikeln und von der Korrektur von einigen Artikeln, Korrumpierung einiger von ihnen, Lob einiger von ihnen und einiger Sagender (dieser) und tadel einiger ohne Legitimation von Allāh. Und er fürchtet sich vor, was er im Īmān und Akzeptanz Shirk gemacht hat und er fürchtet sich nicht vor seinem Shirk (mit) jemandem gegenüber Allāh im Īmān an ihn und der Akzeptanz seiner Aussage ohne Legitimation von Allāh. Und damit werden (diejenigen) verlassen, deren Bestätigung Allāh vorgeschrieben hat, von den Gesandten, Gelehrten, Übermittlern, Märtyrern, wahrhaftigen und anderen als jenen.“


Imām Ibn Kathīr (gest. 774 هـ) sagt, dass derjenige, der ein Gesetz vor die Sharī’a stellt, ein Kāfir ist:

«Streben sie das Urteil der Jāhilīyya (vorislamische Zeit) an? Und wessen Urteil ist besser als Allāhs für ein Volk, das gewiss ist» [5:50]

„Der Erhabene (Allāh) tadelt, wer sich vom festen Urteil Allāhs entfernt, dem alles Gute enthaltenden, dem alles Übel verbietenden. Und wer sich richtet nach etwas außer ihm von den Meinungen, den Begierden und Konventionen, welche die Menschen festgelegt haben, ohne Beweis von der Sharī’a Allāhs.

Wie (auch) die Leute der vorislamischen Zeit nach ihm regierten, von den Irreführungen und Unwissenheiten, die sie mit ihren Meinungen und Begierden festlegten. Und wie die Tataren (Mongolen) von den königlichen Richtlinien regierten, die von ihrem Herrscher Dschingis Khan entnommen sind, der für sie den Jassa (ein Gesetzbuch) festgelegt hat. Und es ist ein Ausdruck von einem zusammengestellten Buch von Urteilen, sie wurden entnommen aus verschiedenen Gesetzen: vom Judentum, dem Christentum, der Religion des Islām und anderen.

Und darin sind viele Urteile, die er aus seinem bloßen Überlegen und seinen Gelüsten entnommen hat. So wurde es zwischen ihnen ein befolgtes Gesetz, welches sie vor dem Urteil mit dem Buche Allāhs und der Sunna des Gesandten Allāhs, Allāhs Segen und Frieden auf ihm, voranstellten. Und wer jenes tut, so ist er ein Kāfir, seine Bekämpfung ist Pflicht, bis er zurückkehrt zum Urteil Allāhs und Seines Gesandten (der Sharī’a), sodass er nicht mit etwas anderem, weder wenig noch viel, regiert“


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