Tauhīd

Wer nicht mit dem regiert, was Allāh herabgesandt hat, ist Kāfir mit Konsens aller Muslime

Wer nicht mit dem richtet, was Allāh herabgesandt hat, damit meint man heutzutage diejenigen, die die Entscheidungen und Meinungen von Menschen gesetzlich über das Urteil Allāhs stellen. Dies ist klarer und offenkundiger Shirk auf der gleichen Stufe, wie der Shirk wenn jemand eine Statue anbetet.

Allāh ist der Schöpfer der Menschen und er hat das Recht, über Seine Schöpfung zu richten und festzulegen, was für sie erlaubt und verboten ist. Wer meint, dass Allāhs Urteil keine Gültigkeit besitzen würde in einem Aspekt, ist ein Kāfir mit dem Konsens aller Muslime. Wer anstelle Allāhs Urteil festzulegen, irgendetwas anderes festlegt, gesetzlich niederschreibt, aufstellt oder dergleichen, ist ein Kāfir mit Konsens aller Muslime.

Denn er hat Shirk begangen, indem er Allāhs Recht, über Seine Schöpfung alleinig absolut zu bestimmen, einem Menschen zuerkannt hat. Er ist genauso ein Nichtmuslim wie jemand, der Allāhs Existenz ablehnt.

Diese Angelegenheit ist nicht, weshalb die Khawārij widerlegt wurden. Denn die Khawārij haben behauptet, dass das bloße Begehen einer Sünde ein nicht richten mit dem Islām sei. Sie haben keinen Unterschied gemacht zwischen dem nicht Handeln nach dem Islām und dem Festlegen einer anderen Gesetzgebung. Eine Sünde ist kein Unglaube, solange sie nicht legitimiert wird.

Aussagen der klassischen Gelehrten

Imām Waki‘ al-Qāḍī (gest. 306 هـ) überliefert von Ibn ʿAbbās (gest. 68 هـ), dass der Islamische Richter (Qāḍī) zum Kāfir wird, wenn er wissentlich ungerecht urteilt oder ohne Wissen richtet:

„Es berichtete mir ʿAlī bin al-ʿAbbās al-Ḥaḍarī, er sagte: Es überlieferte uns Muḥammad bin Marwān al-Qaṭṭān, er sagte: Es überlieferte uns Ibrāhīm bin al-Ḥakam bin Ẓuhayr von seinem Vater von as-Suddī, er sagte: Ibn ʿAbbās sagte:

‚Wer im Urteil ungerecht ist und er weiß, und wer ohne Wissen richtet, und wer die Bestechung im Urteil nimmt, so ist er von den Kāfirūn.

Und dies ist (gilt) für die Leute des Tauhīd.‘“

Gemäß dieser überlieferten Meinung wird sogar der Islamische Richter (Qāḍī), der sich in seinem Urteil stets auf die Sharī’a basiert, zum Kāfir wird, wenn er wissentlich ungerecht urteilt oder ohne Wissen richtet. Wie wollen die Mushrikūn dann behaupten, dass es die Meinung der Salaf wäre, dass man angeblich unabhängig von der Sharī’a regieren kann, Allāhs Urteile und Befehle vollständig verlassen, sich gegen der Sharī’a stur verhalten kann und dagegen Widerstand leisten kann, indem man diejenigen, die zur Sharī’a rufen inhaftiert oder tötet und die Sharī’a mit allen weltlich möglichen mitteln bekämpfen kann – und gleichzeitig ein Muslim sein kann, der mit der Ewigkeit des Paradieses letztendlich bestätigt ist?


Imām Ibn Abī Zamanīn (gest. 399 هـ) überliefert von al-Ḥasan al-Baṣrī (gest. 110 هـ), dass wer Allāhs Gesetze nicht anwendet, ein Kāfir ist:

«Und verkauft nicht meine Zeichen für einen geringen Preis. Wer nicht regiert, mit dem, was Allāh herabgesandt hat» [5:44]

„al-Ḥasan sagte: Er (Allāh) sagt: Wer was Allāh herabgesandt hat nicht als Dīn anwendet und bestätigt «so sind jene die Kāfirūn» [5:44]“

Diese Aussage trifft die Tawāghīt. Denn sie wenden den Dīn Allāhs nicht an und akzeptieren ihn nicht. Vielmehr legen sie für alles, was Allāh bestimmt hat, etwas anderes darüber hinweg fest und behaupten, es habe Gültigkeit. Allāh hat festgelegt, was als Heirat gilt. Die Tawāghīt lehnen dies ab und machen ihre eigene Festlegung gegen Allāh, was angeblich eine Heirat sei, und setzen diese durch. Allāh hat festgelegt, was im Handel erlaubt und verboten ist. Die Tawāghīt verwerfen das, was Allāh befohlen hat, erheben sich darüber hinweg und behaupten, dass ihre eigenen erfundenen Festlegungen angeblich Gültigkeit besäßen, nicht aber die Bestimmungen des Schöpfers. Kein Muslim zweifelt darüber, dass derjenige, der sowas tut, ein Mushrik ist.


Imām Waki‘ al-Qāḍī (gest. 306 هـ) überliefert von Zayd bin Aslam (gest. 136 هـ), dass wer das Urteilen mit dem Qurʾān verlässt, ein Kāfir ist:

„Es berichtete uns Ismā‘īl bin Isḥāq von Abdullāh bin Ismā‘īl al-‘Uthmānī von Abdurraḥmān bin Zayd bin Aslam über die Interpretation von Zayd bin Aslam über Seine Aussage:

«Und die Leute des Injīl sollen mit dem regieren, was Allāh darin herabgesandt hat. Und wer nicht regiert, mit was Allāh herabgesandt hat, so sind jene die Fāsiqun» [5:47]

Er (Zayd bin Aslam) sagte: ‚Mit diesem Urteil von Seinem Buch. So wer das Urteil mit dem Buche Allāhs verlässt, so ist er ein Kāfir‘“


Imām Saḥnūn al-Mālikī (gest. 240 هـ) überlieferte von Imām Mālik bin Anas (gest. 179 هـ) von den Salaf, dass die Gesetze, die dem Islām widersprechen, die Gesetze des Shirks sind:

„Es berichtete uns Saḥnūn bin Saʿīd, er sagte: Ich sagte zu Ibn al-Qāsim (gest. 191 هـ): ‚Hat (Imām) Mālik es verabscheut, dass der Mann Handel treibt im Land des Krieges?‘
Er (Ibn al-Qāsim) sagte: Ja. (Imām) Mālik verabscheute es in starker Abneigung und er sagte: ‚Er geht nicht hinaus zu ihren Ländern, wo die Gesetze des Shirks über ihn stattfinden‘“

Imām Mālik von den Salaf erwähnte hier die Gesetze, die dem Islām widersprechen, als Gesetze des Shirks. Zu dieser Zeit waren die Khawārij und ihre Ansichten bereits weit verbreitet und hinlänglich bekannt – besonders den großen Gelehrten der Salaf, wie Imām Mālik. Auch die Überlieferungen, welche die Madkhalīs und andere Feinde des Islāms von Ibn ʿAbbās und anderen missbrauchen, waren bekannt. Trotzdem erwähnte Imām Mālik, dass das Gesetz, das dem Islām widerspricht, das Gesetz des Shirks ist – und das ist genau unsere Aussage. Wäre es möglich, wie die Mushrikūn behaupten, dass ein Muslim der Urheber dieser Gesetze sein könne, dann ist das unvereinbar damit, sie als Gesetz des Shirks zu bezeichnen. Denn das Verleiten zu Shirk ist Kufr, was ist also dann erst mit dem Festlegen von Shirk und dem Zwingen der Menschen darunter? Entweder müssen sie also von ihrer Lüge ablassen oder für einen der größten Gelehrten der Salaf, Imām Mālik, die Unwissenheit behaupten. Ihre Lüge und ihr Kufr sind somit erneut offenkundig geworden.


Imām as-Sarakhsī (gest. 512 هـ) erwähnt von Imām Abū Yūsuf (gest. 182 هـ) und Imām Muḥammad (gest. 189 هـ), dass ein Gebiet, wo die Urteile des Shirks herrschen, nur von Mushrikūn beherrscht werden kann:

„Und von (Imām) Abī Yūsuf und (Imām) Muḥammad, möge Allāh der Erhabene mit ihnen barmherzig sein: Wenn sie darin die Urteile des Shirks zeigten, so wurde ihr Gebiet zu Dār al-Ḥarb.

Denn der Flecken (Erde) wird nur zu uns (Muslimen), oder zu ihnen (Kuffār) durch die Berücksichtigung der Macht und der Beherrschung zugeschrieben. So ist jeder Ort, worin die Herrschaft des Shirks sich zeigte, so ist die Macht in jenem Ort bei den Mushrikīn, so ist es Dār al-Ḥarb.

Und jeder Ort, wo die Herrschaft des Islām das Offensichtliche ist, so ist die Macht darin bei den Muslimen.“

Dies zeigt, dass eine nichtislāmische Regierung eine nichtmuslimische Regierung ist. Es widerlegt alle Murjiʾa: Hätten diese beiden Gelehrten der Salaf es für möglich gehalten, dass ein Muslim mit Shirk regiert, dann hätten sie dies nicht ausgeschlossen in ihrer Aussage. Die Khawārij waren zu dieser Zeit schon verbreitet und bekannt. Die ersten Fitan mit den Khawārij bei den Gefährten sind auch schon lange passiert und ihre Meinung war bekannt, vor allem ihnen als Rechtsgelehrten.

Eine weitere klare und deutliche Widerlegung: Sie bezeichneten die Urteile, die dem Islām widersprechen, als Shirk, so wie wir es tun! Shirk schließt einen direkt aus dem Islām aus. Wie könnten sie also die Meinung vertreten haben, dass man ein ganzes Land unter Shirk zwingen könne, während man gleichzeitig angeblich trotzdem Muslim sei? Der individuelle Shirk einer Person macht sie zum Mushrik und damit zum Kāfir. Jemanden zu Shirk zu verleiten, indem man es ihm anbefiehlt oder auferlegt, schließt einen selbst auch aus dem Islām aus. Was dann erst, wenn die Regierung eines Staates die Millionen an Menschen beherrscht und beeinflusst, diese zu Shirk verleitet, dies sogar gesetzlich festlegt und mit ihrer staatlichen Gewalt erzwingt?


Imām al-Kāsānī (gest. 587 هـ) sagt, dass das Auftreten des Islāms das Auftreten seiner Gesetze ist und dass das Auftreten des Kufrs das Auftreten seiner Gesetze ist:

„Abū Yūsuf (gest. 182 هـ) und Muḥammad (gest. 189 هـ), möge Allāh mit ihnen barmherzig sein, sagten: ‚Es wird zu Dār al-Kufr durch das Auftreten der Gesetze des Kufrs darin

Ihre Aussage ist, dass unsere Aussage ‚Dār al-Islām‘ und ‚Dār al-Kufr‘ eine Zuschreibung eines Gebietes zum Islām oder zum Kufr ist. Und wahrlich wird das Gebiet zum Islām oder zum Kufr zugeschrieben, wegen dem Auftreten des Islāms oder des Kufrs darin. So wie das Paradies ‚Dār as-Salām‘ (Dār des Friedens) und das Feuer ‚Dār al-Bawār‘ (Dār des Untergangs) genannt wird, wegen dem Vorhandensein der Sicherheit im Paradies und des Untergangs im Feuer, sowie das Auftreten des Islāms und des Kufrs durch das Auftreten ihrer Gesetze.

Wenn die Gesetze des Kufrs in einem Gebiet sich zeigten, so wurde es Dār al-Kufr. So ist die Zuschreibung richtig. Und aus diesem Grund wurde das Gebiet zu Dār al-Islām, wegen des Auftretens der Gesetze des Islāms darin, ohne eine weitere Bedingung. So wurde es zu Dār al-Kufr wegen des Auftretens der Gesetze des Kufrs darin. Und Allāh, gepriesen und erhaben ist Er, weiß es am besten.“

Dies widerlegt die Mushrikūn vollkommen. Denn sie behaupten somit, dass jemand, der der Kopf des Kufrs ist, indem er nicht mit den Gesetzen des Islāms herrscht, angeblich ein Muslim sein kann, was fundamental dem Islām widerspricht. Denn die Zufriedenheit mit Kufr ist Kufr. Also was ist dann erst mit jemandem, der für den Kufr verantwortlich ist, diesen vertritt, verwaltet und ihn repräsentiert? Wer den Kufr repräsentiert, ist Kāfir. Wer den Islām repräsentiert, ist Muslim.


Imām Ibn Ḥajar al-ʿAsqalānī (gest. 852 هـ) erwähnt von Sheikh al-Islām Ismāʿīl al-Qāḍī al-Mālikī (gest. 282 هـ), dass derjenige, der etwas festlegt, was dem Urteil Allāhs widerspricht, das Urteil des Kufrs bekommt, ob er Herrscher ist oder nicht:

„Ismāʿīl al-Qāḍī sagte in Aḥkām al-Qurʾān nach (dem) Berichten der Meinungsverschiedenheit über jenes:

‚Das Äußere der Verse beweist, dass wer handelt, wie sie (die Juden) handelten und er ersinnt ein Urteil, womit er dem Urteil Allāhs widerspricht und er legt es als Dīn fest, (das heißt) womit gehandelt wird. So wurde für ihn notwendig, was für sie notwendig wurde von der erwähnten Drohung (Kāfir, Fāsiq und Dhālim), ob er Herrscher ist oder nicht.‘“

Was hier erwähnt wurde bezüglich der Meinungsverschiedenheiten, die Sheikh al-Islām Ismāʿīl al-Qāḍī erwähnte, bezieht sich nicht auf den Shirk der Tawāghīt, wenn sie das Urteil der Menschen an höchster Stelle gesetzlich über das Urteil Allāhs etablieren. Es gibt über Sure 5 Vers 44 verschiedene Angelegenheiten, worin es Meinungsverschiedenheiten gibt, wie beispielsweise den genauen Grund der Herabsendung.


Imām Waki‘ al-Qāḍī (gest. 306 هـ) überliefert von Ibn ʿAbbās (gest. 68 هـ), dass der Islamische Richter (Qāḍī) zum Kāfir wird, wenn er wissentlich ungerecht urteilt oder ohne Wissen richtet:

„Es berichtete mir ʿAlī bin al-ʿAbbās al-Ḥaḍarī, er sagte: Es überlieferte uns Muḥammad bin Marwān al-Qaṭṭān, er sagte: Es überlieferte uns Ibrāhīm bin al-Ḥakam bin Ẓuhayr von seinem Vater von as-Suddī,

er sagte: Ibn ʿAbbās sagte: ‚Wer im Urteil ungerecht ist und er weiß, und wer ohne Wissen richtet, und wer die Bestechung im Urteil nimmt, so ist er von den Kāfirūn. Und dies ist (gilt) für die Leute des Tauhīd.‘“

Gemäß dieser überlieferten Meinung wird sogar der Islamische Richter (Qāḍī), der sich in seinem Urteil stets auf die Sharī’a basiert, zum Kāfir wird, wenn er wissentlich ungerecht urteilt oder ohne Wissen richtet. Wie wollen die Mushrikūn dann behaupten, dass es die Meinung der Salaf wäre, dass man angeblich unabhängig von der Sharī’a regieren kann, Allāhs Urteile und Befehle vollständig verlassen, sich gegen der Sharī’a stur verhalten kann und dagegen Widerstand leisten kann, indem man diejenigen, die zur Sharī’a rufen inhaftiert oder tötet und die Sharī’a mit allen weltlich möglichen mitteln bekämpfen kann – und gleichzeitig ein Muslim sein kann, der mit der Ewigkeit des Paradieses letztendlich bestätigt ist?


Imām at-Tabarī (gest. 310 هـ) über den Kufr derjenigen, die anstelle der Sharī’a andere Urteile festlegen:

«Wer nicht richtet mit was Allāh herabgesandt hat, so sind jene die Kāfirūn» [5:44]

„Abū Jaʿfar (at-Tabarī) sagte: Er (Allāh), Erhaben ist Sein Gedenken, sagt: Wer das Urteil Allāhs zurückhält, welches Er in Seinem Buch herabgesandt hat und Er (Allāh) hat ein Urteil festgelegt zwischen Seinen Dienern. So hat er es verborgen und er regiert mit etwas anderem, wie das Urteil der Juden über die beiden Zinātreiber, die Muḥṣin sind, mit dem Tajbīh (setzen der Zinātreiber auf einen Esel und man führt sie herum) und dem Taḥmīm (schwärzen ihrer Gesichter) und das Verschweigen der Steinigung und wie ihr Urteil über einige ihrer getöteten mit der vollständigen Diya und über einige mit der Hälfte der Diya.

Und Allāh hat unter allen von ihnen (es) gleichgestellt im Urteil über sie in der Tora:

«so sind jene die Kāfirūn» [5:44]
Er sagt: Diese (Kuffār) sind diejenigen, die nicht regierten mit was Allāh in Seinem Buch herabgesandt hat. Sondern sie haben Sein Urteil ausgetauscht und geändert. Und sie haben die Wahrheit unterdrückt, welche Er in Seinem Buch herabgesandt hat.

«sie sind die Kāfirūn» [5:44]
Er sagt: Sie sind diejenigen, die die Wahrheit verborgen haben, wo (doch) ihre Offenlegung und ihre Verdeutlichung auf ihnen war (als Pflicht). Und sie haben es (jedoch) für die Menschen bedeckt, sie haben für sie etwas anderes gezeigt und haben damit gerichtet, für verbotenen Besitz (durch Bestechung), den sie von ihnen nahmen dafür.“


Imām at-Tabarī (gest. 310 هـ) erklärte, dass Allāh in Seiner Bestimmung und in Seinem Urteil über uns keinen Teilhaber hat:

«Und Er (Allāh) beteiligt niemanden an Seinem Urteil» [18:26]
„Er sagt: Und Allāh setzt in Seiner Bestimmung und Seinem Urteil über Seine Schöpfung keinen Teilhaber außer ihm. Sondern Er ist der Alleinige im Urteil und der Bestimmung über sie, und (in) ihrer Leitung und Lenkung, in dem, was Er will und liebt“

Sollte ein Mushrik nun behaupten, dass sich dies nur auf das Jenseits beziehen würde, dann antworten wir: Willst du etwa den Shirk in Bezug auf Allāh im Diesseits als erlaubt erklären? Und wenn er versucht zu sagen, dass sich das nicht auf die Politik beziehen würde, dann antworten wir: Willst du etwa den Shirk in der Politik erlauben? Wer Allāh gegenüber Shirk macht, ist Mushrik – egal in welcher Art und Weise auch immer dieser Shirk erlogen wurde. Allāhs Bestimmung und Sein Urteil stehen in allem an höchster Stelle, ob es die Ordnung des Universums oder die Ordnung des Lebens der Menschen ist. Wer etwas darüber stellt oder sich in einem Aspekt, egal welcher, unabhängig von Allāh wähnt, ist ein Mushrik.


Imām aṭ-Ṭabarānī (gest. 360 هـ) überliefert über Befehlshaber, durch deren Gehorsam man in die Irre geht:

„Es überlieferte uns al-Qāsim bin Yūsuf bin Yaʿqūb al-Balkhī: Es überlieferte uns ʿAlī bin Ḥujr al-Marwazī: Es überlieferte uns Khaṭṭāb bin Saʿīd ad-Dimashqī und al-Ḥusain bin Isḥāq at-Tustarī, sie sagten: Es überlieferte uns Hishām bin ʿAmmār, sie sagten: Es überlieferte uns ʿAbdullāh bin ʿAbdurraḥmān bin Yazīd bin Jābir von al-Waḍīn bin ʿAṭāʾ von Yazīd bin Marthad bin Muʿādh bin Jabal, er sagte: Ich hörte den Gesandten Allāhs, Allāhs Segen und Frieden auf ihm, sagen:

‚Nehmt das Geschenk, solange es ein Geschenk ist. So wenn es eine Bestechung im Dīn wurde, so nehmt es nicht. Ihr werdet es nicht unterlassen, es wird (von) euch die Armut und Bedürftigkeit abhalten. Wahrlich, das Rad des Islāms dreht sich. So dreht euch mit dem Buch (dem Qurʾān), wo(hin) auch immer es gedreht hat.

Wahrlich, das Buch (der Qurʾān) und die Herrschaft werden sich trennen, so trennt euch nicht vom Buch (dem Qurʾān). Wahrlich, über euch werden Befehlshaber kommen, sie werden für sich selbst entscheiden, was sie nicht für euch entscheiden. Wenn ihr ihnen nicht gehorcht, töten sie euch. Und wenn ihr ihnen gehorcht, leiten sie euch in die Irre.‘

Sie sagten: ‚O Gesandter Allāhs, wie handeln wir (dann)?‘ Er sagte: ‚Wie die Gefährten von ʿĪsā bin Maryam handelten. Sie wurden mit Sägen zersägt und auf dem Holz getragen. Ein Tod in Gehorsam zu Allāh ist besser als ein Leben in Ungehorsamkeit zu Allāh.‘“


Ibn Ḥazm (gest. 456 هـ) überlieferte den Konsens, dass wer eine andere Gesetzgebung hervorbringt, ein Kāfir ist:

„Und sie einigten sich (Konsens), dass seit er (der Prophet), Allāhs Segen und Frieden auf ihm, starb, die Offenbarung zum Ende kam, der Dīn vervollständigt und unveränderlich wurde. Und, dass es für niemanden erlaubt ist, dass er etwas von seiner Ansicht hinzufügt, ohne Beweis von ihm, noch dass er von ihm etwas verringert, noch dass er etwas an Stelle von etwas (anderem) auswechselt, noch dass er eine (andere) Gesetzgebung (sharī’a) hervorbringt. Und (es ist Konsens), dass wer jenes tut, ein Kāfir ist“

Ibn Ḥazm erwähnt hier den Konsens aller Muslime, dass wer eine Gesetzgebung anstelle der Sharī’a hervorbringt, ein Kāfir ist. Diese Aussage widerlegt auch die Mushrikūn, die versuchen, die Leute zu täuschen, indem sie für alles die erfundene Bedingung des tabdīl festlegen, ohne Beweis. Ibn Ḥazm erwähnt extra den tabdīl als eine separate Sache zu dem Hervorbringen einer anderen Gesetzgebung, was ihr Scheinargument vollständig widerlegt und ihren Kufr entblößt.


Ibn Ḥazm (gest. 456 هـ) erklärte Istiḥlāl (das für Erlaubt erklären) als eine Handlung, nicht eine Überzeugung allein, und erklärt, dass das Verschieben eines Monats im Mondkalender durch eine andere Festlegung Kufr und Istiḥlāl ist:

„So ist richtig, dass die Verschiebung (der Monate) Kufr ist. Und es ist eine Handlung von den Handlungen. Und es (das Verschieben) ist das Erlauben von dem, was Allāh, der Erhabene, Ḥarām gemacht hat. So wer für (gesetzlich) erlaubt erklärt, was Allāh, der Erhabene, Ḥarām gemacht hat und er weiß, dass Allāh, der Erhabene, es verboten hat, so ist er ein Kāfir durch jene Tat allein.

Die Verschiebung der Monate (nasīʾ) wurde in Sure 9 Vers 37 behandelt. Es war eine Praxis der Mushrikūn bei der sie einen Mondmonat angehängt haben. Dadurch haben sie bei einigen Jahren den Mondkalender verändert, indem sie etwas anderes festgelegt haben. Diese Handlung wurde als Steigerung im Kufr im Qurʾān verurteilt. Was dann mit den Tawāghīt, welche die Sharī’a kriminalisieren und eigene Rechtsurteile festlegen, die direkt dem Widersprechen, was Allāh festgelegt hat und in allem einen eigenen Dīn erfunden haben, der dem Dīn des Islāms widerspricht, während sie jeden, der zum Dīn des Islāms aufruft inhaftieren, töten oder verfolgen.


Imām Ibn ʿAbdulbarr al-Mālikī (gest. 463 هـ) bezeichnete die Gesetze außerhalb der Sharī’a als Gesetzgebung des Tāghūt:

„Und es ist unmöglich, dass sie eine Gemeinschaft von Gläubigen sind, die alle ihr Erbe gemäß der Gesetzgebung (sharī’a) des Tāghūt und der Art und Weise des Kufrs aufteilen“

Es wird von Imām Mālik überliefert über die Angelegenheit, dass, wenn ein Götzendiener oder ein Majūsī den Islām annehmen und sie haben ein Erbe von der Jāhilīyya offen, was nicht aufgeteilt wurde, dann teilt man es nach der Sharī’a des Islām auf. Wenn sie aber Ahl al-Kitāb waren und die Erben das Erbe nicht aufgeilt haben, bis sie Muslime wurden, dann teilen sie das Erbe nach der vorherigen Gesetzgebung auf. Es gibt darüber, ob Mālik zwischen den Götzendienern der Araber und den Majūsīs und auf der anderen Seite den Ahl al-Kitāb einen Unterschied gemacht hat, eine Meinungsverschiedenheit. Das Prinzip der erwähnten Meinung: Das Erbe ist zum entsprechenden Zeitpunkt fällig, und jeder Erbe hat das, was ihm zu diesem Zeitpunkt zusteht.

Dieses Prinzip wird auch überliefert von ʿAlī bin Abī Ṭālib, Saʿīd bin al-Musayyib, Ibrāhīm an-Nakhaʿī, Sulaymān bin Yasār, az-Zuhrī, ash-Shāfiʿi und der Mehrheit der Gelehrten. Sie sagten: Wer nach dem Tod zum Islām übertritt oder freigelassen wird, hat keinen Anspruch auf Erbe, weil das Erbe zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen bereits festgelegt wurde. Ibn ʿAbdulbarr folgte dieser Ansicht nicht, deswegen tätigte er diese Aussage. Und seine Aussage widerlegt die Mushrikūn, denn er bezeichnete die Gesetzgebung, die dem Islām widerspricht, als Gesetz des Tāghūt. Und das ist genau unsere Aussage.


Imām Ibn Hubayra (gest. 560 هـ) sagte, dass das Aufbauen des Handelns nach einem Gesetz, was der Sharī’a widerspricht, einen zum Kāfir macht:

„Ich sah in der Handschrift von ʿAlī Ibn ʿAqīl (gest. 513 هـ), möge Allāh mit ihm barmherzig sein, dass er sagte: ‚Ich sage nicht, dass die Rechtsgutachten der Schreiber den Handelnden zu einem Fāsiq machen, sondern, dass sie den (danach) Handelnden zum Kāfir machen. Denn die Schreiber geben Rechtsgutachten ab aus den Büchern der Kharāj, die festgelegt sind gemäß den Gesetzen der Perser, die von den Angelegenheiten sind, mit deren Aufhebung und Beseitigung Allāh Muhammad, Allāhs Segen und Frieden auf ihm, entsandte. Und diese Schreiber, wenn sie mit jenen Gesetzen Rechtsgutachten geben, welche der Islām aufgehoben hat, so haben sie aus der Perspektive der Verstohlenheit zurückgebracht, was der Islām ausgelöscht hat‘“

Daraufhin zitierte Ibn Hubayra weiter Imām Ibn ʿAqīl, wie er den Vorfall schilderte. Nachdem Ibn ʿAqīl den Fluch auf die ʾAṣliyūn sprach, die diese Rechtsgutachten gaben, und den Takfīr auf jeden, der es legitimierte, schilderte er, wie er Unterschriften der Gelehrten der verschiedenen Rechtsschulen zur Bestätigung sammelte. Daraufhin beendete er seine Rede mit:

„Und Allāh, der Erhabene, sagt: «Wer nicht richtet mit was Allāh herabgesandt hat, so sind jene die Kāfirūn» [5:44] Und in dem anderen Vers: «So sind jene die Dhālimūn» [5:45] und im anderen: «So sind jene die Fāsiqūn» [5:47]“


Imām ar-Rāzī (gest. 606 هـ) erklärte, dass derjenige, der ein Urteil der Sharī’a anders festlegt, ein Kāfir ist:

„Es wurde von ʿUmar (bin al-Khaṭṭāb), möge Allāh mit ihm zufrieden sein, überliefert, dass er in seiner Predigt sagte: ‚Zwei Vergnügen (mutʿatān) gab es in der Zeit des Gesandten Allāhs, Allāhs Segen und Frieden auf ihm. Ich verbiete sie beide und ich bestrafe sie beide.‘ Diese Rede wurde in der Versammlung der Ṣaḥāba erwähnt und niemand (von ihnen) hat es bestritten. So ist die Situation hier nicht anders (als dass) entweder gesagt wird: ‚Sie waren wissend um das Verbot der Mutʿa, und so schwiegen sie‘ oder ‚Sie waren wissend, dass es (Mutʿa) erlaubt war, aber sie haben geschwiegen aus Schmeichelei‘ oder ‚Weder wussten sie seine Erlaubnis, noch sein Verbot‘. So schwiegen sie wegen ihres Zustandes als Unentschlossene über jenes. Und das erste (Szenario) ist das beabsichtigte (sie wussten vom Verbot und haben deswegen geschwiegen).

Und das zweite (Szenario) bedingt den Takfīr auf ʿUmar (bin al-Khaṭṭāb) und den Takfīr auf die Ṣaḥāba, denn wer weiß, dass der Prophet, Allāhs Segen und Frieden auf ihm, die Erlaubnis der Mutʿa festlegte, (und) danach sagt: ‚Es ist verboten, untersagt‘, ohne Agrogation (davon), so ist er ein Kāfir an Allāh. Und wer ihm zustimmt, trotz seines Wissens, dass er irrend, ein Kāfir, ist, ist auch ein Kāfir. Und dies erfordert den Takfīr auf die Umma. Und es ist im Gegensatz zu Seiner Aussage: «Ihr seid die beste Umma» [3:110]“

Diese Erklärung widerspricht der Tabdīl-Erfindung der Mushrikūn, auch wenn sie es gegenteilig wahrnehmen. Denn ar-Rāzī erklärte, dass, wenn ʿUmar, wissend, dass es im Islām nicht verboten sei, trotzdem gesagt hätte es sei untersagt, dass er dadurch alleine ein Kāfir gewesen wäre. Natürlich ist ʿUmar der Führer der Gläubigen frei davon und die Mutʿa ist abrogiert – es geht hier nur um das aufgestellte Szenario. Gemäß den Mushrikūn, die ihrer Tabdīl-Theorie folgen, hätte man jedoch nicht nur sagen müssen ‚der Islām erlaubt es, ich aber verbiete es euch‘, sondern man hätte sein Verbot direkt dem Islām zuschreiben müssen und eine Lüge über Allāh damit ersinnen müssen. Nichts davon ist hier widergegeben oder auch nur angedeutet! Vielmehr wurde in diesem Szenario direkt der Takfīr geschlussfolgert auf jeden, der einem Urteil des Islāms in seiner Festlegung widerspricht, und zudem auf jeden, der ihm in diesem Urteil nicht widerspricht. Und das ist genau unsere Aussage. Kein klassischer Gelehrter hat jemals ar-Rāzī dafür kritisiert, dass er Ansichten der Khawārij verbreiten würde.

Die Aussage ‚wer ihm zustimmt, trotz seines Wissens, dass er irrend, ein Kāfir, ist‘ bedeutet nicht, dass man entschuldigt wäre, wenn man diesen Shirk nicht wahrnimmt. Sondern ‚trotz seines Wissens‘ bezieht sich darauf, dass man von der hypothetischen, in diesem Szenario angenommenen, Erlaubnis weiß. Imām ar-Rāzī erwähnt im Kontext dieser Aussage zuvor zudem, dass das Zustand über die Mutʿa nicht unbekannt sein kann, da es sich um eine bekannte Praxis gehandelt hätte, wenn es zu diesem Zeitpunkt erlaubt gewesen wäre. Deswegen löst sich diese Bedingung auf und es verbleibt bei ‚wer ihm zustimmt‘, womit er ‚wer schweigt‘ meinte. Und der Beweis dafür, dass ihr Schweigen in diesem Szenario die Zustimmung ist, ist, dass er das im Szenario oben explizit erwähnte.


Imām Ibn al-Qaṭṭān (gest. 628 هـ) überliefert den Konsens, dass wer eine andere Gesetzgebung hervorbringt, ein Kāfir ist:

„Und sie einigten sich (Konsens), dass seit er (der Prophet), der Friede sei auf ihm, starb, die Offenbarung zum Ende kam, der Dīn vollständigt und unveränderlich wurde. Und es ist für niemanden erlaubt, dass er im Dīn etwas von seiner Ansicht hinzufügt, ohne Beweis von ihm, noch dass er von ihm etwas verringert, noch dass er etwas an Stelle von etwas (anderem) auswechselt, noch dass er eine (andere) Gesetzgebung (sharī’a) hervorbringt. Und (es ist Konsens), dass wer jenes tut, ein Kāfir ist.“

Imām Ibn al-Qaṭṭān erwähnt hier den Konsens aller Muslime, dass wer eine Gesetzgebung anstelle der Sharī’a hervorbringt, ein Kāfir ist. Diese Aussage widerlegt auch die Mushrikūn, die versuchen, die Leute zu täuschen, indem sie für alles die erfundene Bedingung des tabdīl festlegen, ohne Beweis. Ibn al-Qaṭṭān erwähnt extra den tabdīl als eine separate Sache zu dem Hervorbringen einer anderen Gesetzgebung, was ihr Scheinargument vollständig widerlegt und ihren Kufr entblößt.


Imām al-Qurṭubī (gest. 671 هـ) erklärte Istiḥlāl (das für Erlaubt erklären) als eine Handlung, nicht eine Überzeugung allein, und erklärte, dass das Verschieben eines Monats im Mondkalender durch eine andere Festlegung Kufr und Istiḥlāl ist:

„Und die Bedeutung ist: Haltet sie (die Monate) nicht für Ḥalāl für den Kampf, noch für den Beutezug, und tauscht sie nicht, denn wahrlich, ihr Austausch ist ihr Istiḥlāl (für Erlaubt erklären). Und das ist, was sie (die Mushrikūn) zu tun pflegten bei dem Nasīʾ (Verschiebung der Monate)“

Die Verschiebung der Monate (nasīʾ) wurde in Sure 9 Vers 37 behandelt. Es war eine Praxis der Mushrikūn bei der sie einen Mondmonat angehängt haben. Dadurch haben sie bei einigen Jahren den Mondkalender verändert, indem sie etwas anderes festgelegt haben. Diese Handlung wurde als Steigerung im Kufr im Qurʾān verurteilt. Was dann mit den Tawāghīt, welche die Sharī’a kriminalisieren und eigene Rechtsurteile festlegen, die direkt dem Widersprechen, was Allāh festgelegt hat und in allem einen eigenen Dīn erfunden haben, der dem Dīn des Islāms widerspricht, während sie jeden, der zum Dīn des Islāms aufruft inhaftieren, töten oder verfolgen.


Ibn Taymīyya (gest. 728 هـ) bestätigt den Takfīr über jeden, der das Gesetz der Sharī’a ersetzt und nicht mit dem Urteilen lässt, was Allāh herabgesandt hat:

„Der Mensch, wenn er das Verbotene, worüber Einigkeit besteht (dass es Ḥarām ist) erlaubt, oder er verbietet das Erlaubte, worüber Einigkeit besteht (dass es Ḥalāl ist), oder er ersetzt das Gesetz (der Sharī’a), worüber Einigkeit besteht, so ist er ein Kāfir Murtadd, mit der Übereinkunft der Rechtsgelehrten. Über diesen Fall wurde Seine Aussage herabgesandt nach einer der beiden Aussagen (über den Offenbarungsanlass): »Und wer nicht urteilt mit, was Allāh herabgesandt hat, so sind jene die Kāfirūn« (Sure 5, Vers 44)

Das bedeutet: Er ist derjenige, der das Urteil mit anderem, (als) was Allāh herabgesandt hat, erlaubt.“


Ibn Taymīyya (gest. 728 هـ) überliefert den Konsens zur Auflehnung gegen wer sich von einem Gesetz des Islāms entfernt hat:

„Jede Gruppe, die sich von einem Gesetz von den offensichtlichen mutawātir Gesetzen des Islāms entfernt hat, so ist es Pflicht, sie zu bekämpfen, mit der Übereinkunft (Konsens) der Imāme der Muslime, auch wenn sie die beiden Bezeugnisse (die Shahāda) sprechen.

So wenn sie die beiden Bezeugnisse bekennen und sie unterlassen von den fünf Gebeten, ist ihr bekämpfen Pflicht, bis sie beten. Wenn sie unterlassen von der Zakāh, ist ihr Bekämpfen Pflicht, bis sie die Zakāh verrichten. Und ebenfalls, wenn sie unterlassen vom Fasten im Monat Ramaḍān oder der Ḥajj zum altehrwürdigen Haus. Und ebenso, wenn sie unterlassen (das Verbot umzusetzen) von den verbotenen Abscheulichkeiten, der Zinā, dem Glücksspiel, dem Khamr oder anderen jenen von den verbotenen Dingen der Sharī’a. Und ebenso, wenn sie unterlassen, vom Urteil über das Blut, Vermögen, Ehre, Eigentum und dergleichen gemäß den Urteilen des Buches und der Sunna. Und ebenso, wenn sie unterlassen vom Befehlen des Guten und dem Verbieten des Verwerflichen und dem Jihād gegen die Kuffār, bis dass sie sich ergeben und die Jizya von Hand entrichten und unterwürfig sind.

Und ebenso, wenn sie abweichende Erneuerung zeigen zum Buch, der Sunna und der Befolgung der Salaf der Umma und ihrer Imāme, wie wenn sie Unglauben in den Namen Allāhs und Seinen Versen zeigen oder die Leugnung der Namen Allāhs und Seiner Eigenschaften oder die Leugnung seiner Vorherbestimmung und Urteile oder die Leugnung auf was die Gemeinschaft der Muslime zur Zeit der rechtgeleiteten Khalifen war oder die Schmähung bezüglich den Vorausgegangenen Ersten von Muhājirīn und den Anṣār und denjenigen, die ihnen mit Gunst folgen oder Kämpfer der Muslime (Rebellen), bis sie eintreten in ihren Gehorsam, dessen Auflehnung gegen die Sharī’a des Islāms notwendig machte und dergleichen dieser Angelegenheiten“


Ibn Taymīyya (gest. 728 هـ) erklärt es als Shirk, wenn man etwas unabhängig der Sharī’a festlegt und erklärt die Leute als Mushrikūn und Murtaddūn:

„Das zur Pflicht machen und das Verbot sind nicht, außer für Allāh und Seinen Gesandten. So wer für eine Handlung oder Unterlassung (einer Handlung) bestraft, ohne den Befehl Allāhs und Seines Gesandten, und er schreibt jenes als Dīn vor, so hat er für Allāh einen Partner festgelegt (Shirk) und für Seinen Gesandten ein Gegenstück, in der Stufe der Mushrikūn, diejenigen, die für Allāh Partner festlegen und in der Stufe der Murtaddūn, diejenigen, die an Musaylima, den Lügner, glauben. Und er ist von denen, über die gesagt wurde: «Oder haben sie Teilhaber, die ihnen vom Dīn vorschreiben, was Allāh nicht erlaubt hat» [42:21]“


Ibn Taymīyya (gest. 728 هـ) berichtet über den Shirk desjenigen, der das etabliert, was dem Dīn widerspricht:

„Und viele von den Gebildeten, Soldaten der Herrscher, Gefolgsleuten der Richter und das einfache Volk, das ihnen folgt, machen Shirk des Gehorsams (ṭāʿa). Und der Prophet, Allāhs Segen und Frieden auf ihm, sagte zu ʿAdī bin Ḥātim, als er rezitierte: »Sie haben sich ihre Rabbiner und ihre Mönche als Herren außer Allāh genommen und den Masīḥ, den Sohn von Maryam« [9:31]

So sagte er (ʿAdī): ‚Oh Gesandter Allāhs, wir haben sie nicht angebetet.‘ So sagte er: ‚Ihr habt sie nicht angebetet, aber sie erlaubten für euch das Ḥarām, so habt ihr ihnen gehorcht. Und sie verbaten für euch das Erlaubte, so habt ihr ihnen gehorcht.‘

So findest du einen der Abweichenden, er legt die Pflicht fest (gemäß dem), was sein Führer zur Pflicht machte und das Verbotene (gemäß dem), was er verboten hat, und das Erlaubte (gemäß dem), was er erlaubt hat und den Dīn (gemäß dem), was er vorgeschrieben hat. Entweder in Dīn, oder in Dunyā oder in Dunyā und Dīn. Danach macht er dem Angst, der diesen Shirk ablehnt, und er hat keine Angst, dass er mit ihm etwas Shirk gemacht hat in seinem Gehorsam ohne (jegliche) Legitimation von Allāh. Und damit verlässt er, wessen Gehorsam Allāh zur Pflicht machte, von Gesandten, Amīr, Wissenden (ʿĀlim), Vater, altem Mann und anderen als jenen. Was den dritten Shirk betrifft, so sind viele von den Gefolgsleuten der Mutakallimīn und Philosophen, ja sogar einige der Rechtsgelehrten und Ṣūfīs, ja sogar und einige von den Gefolgsleuten der Herrscher und Richter, er akzeptiert die Aussage seines Führers in was berichtet wurde von den berichteten Glaubensartikeln und von der Korrektur von einigen Artikeln, Korrumpierung einiger von ihnen, Lob einiger von ihnen und einiger Sagender (dieser) und tadel einiger ohne Legitimation von Allāh. Und er fürchtet sich vor, was er im Īmān und Akzeptanz Shirk gemacht hat und er fürchtet sich nicht vor seinem Shirk (mit) jemandem gegenüber Allāh im Īmān an ihn und der Akzeptanz seiner Aussage ohne Legitimation von Allāh. Und damit werden (diejenigen) verlassen, deren Bestätigung Allāh vorgeschrieben hat, von den Gesandten, Gelehrten, Übermittlern, Märtyrern, wahrhaftigen und anderen als jenen.“


Ibn Taymīyya (gest. 728 هـ) überlieferte den Konsens, dass wer etwas abweist, was Allāh herabgesandt hat, ein Kāfir ist:

„Und es ist bekannt, dass, wer das Gebot und das Verbot, das Allāh mit Seinem Gesandten schickte, abweist, ein Kāfir ist, mit der Übereinkunft (Konsens) der Muslime, Juden und Christen

Wir fragen die Mushrikūn, die Entschuldiger der Tawāghīt: Werden die Rechtsurteile der Sharī’a durch die Tawāghīt abgewiesen oder werden sie von ihnen angenommen? Ohne jeden Zweifel lehnen sie die Sharī’a ab. Nicht nur, dass sie es individuell tun, sie haben unter sich gesetzlich festgelegt, dass sie es abweisen, ihre Gültigkeit und ihre Durchführung nicht akzeptieren oder dulden. Was machen die Tawāghīt mit denen, die zu der Sharī’a aufrufen in den Islāmisch geprägten Ländern? Sie inhaftieren oder exekutieren diese Leute. Jemand, der eine einzige Sache, die Allāh befohlen hat, nicht anerkennt oder befürwortet, ist kein Muslim. Was ist dann erst mit jemandem, der es unter Strafe stellt und die Leute verfolgt, die zur Umsetzung der Sharia, und damit des Islāms, rufen?


Ibn Taymīyya (gest. 728 هـ) erwähnte die Gesetze, die dem Islām widersprechen, als größten Gegensatz zum Dīn des Islāms:

„Die Muslime haben sich über die Verpflichtung zur Bekämpfung der Khawārij und Rawāfiḍ und ähnlicher wie sie geeinigt (Konsens), wenn sie sich von der Gemeinschaft der Muslime entfernt haben. Genau wie ʿAlī, möge Allāh mit ihm zufrieden sein, sie bekämpft hat. So wie dann, wenn sie (zusätzlich) zu jenem, hinzufügten von den Gesetzen der Mushrikūn – Kirchen – und Dschingis Khan, dem König der Mushrikūn: Was (gibt es) für (einen) größeren Gegensatz zum Dīn des Islāms (?), und jeder der zu ihnen übergesprungen ist von den Befehlshabern der Armee und anderen Befehlshabern, so ist sein Urteil ihr Urteil (er ist Kāfir). Und bei ihnen ist von der Abtrünnigkeit von den Gesetzen (sharāʾi) des Islāms, in dem Ausmaß, wie er von den Gesetzen des Islāms abtrünnig wurde.

Und wenn die Salaf, diejenigen, die die Zakāh zurückhielten, als Murtaddīn bezeichneten, obwohl sie fasteten und beteten und die Gemeinschaft der Muslime nicht bekämpften, so wie ist es (erst) mit denen, die mit den Feinden Allāhs und Seines Gesandten kämpfend gegen die Muslime wurden?! Obwohl, und die Zuflucht ist bei Allāh, wenn diese, gegen Allāh und Seinen Gesandten Krieg führenden, diese Widersacher gegen Allāh und Seinen Gesandten, diese Feinde Allāhs und Seines Gesandten den Boden von Shām und Ägypten in einer Zeit wie dieser erobern würden, so würde jenes zum Verschwinden des Dīn des Islāms und den Lehren seiner Gesetze führen“

Wenn Ibn Taymīyya diejenigen als Mushrikūn bezeichnete, die mit ihnen kämpfen, erwähnend, dass ihr Erobern zum Verschwinden der Sharī’a führen würde, dann schlussfolgert das auch den Kufr derjenigen, die den Gesetzen der Sharī’a widersprechen und Kufr-Gesetze darüber stellen und es als Grundlage festlegen.


Ibn Taymīyya (gest. 728 هـ) sagte, dass derjenige, der die Unterwerfung verlässt, ein Kāfir ist und dass der Kufr durch Unwissenheit sein kann:

„So wenn er die Unterwerfung (inqiyād) verlassen hat, war er hochmütig. So wurde er von den Kāfirīn, obwohl er (an die Richtigkeit dessen) glaubend war. Der Kufr ist umfassender als (nur) die Leugnung. Er kann (bespielsweise) Leugnung und Unwissenheit sein. Und er kann hochmütigkeit und Ungerechtigkeit sein. Und deswegen wurde Iblīs nicht beschrieben, außer mit dem Kufr und der Hochmut, nicht der Leugnung“

Wenn die Tawāghīt die Unterwerfung unter die Sharī’a nicht verlassen haben, dann wer hat sie überhaupt jemals verlassen? Nicht nur haben sie es komplett verlassen und hinter ihre Rücken geworfen, sie legen nach ihren eigenen Meinungen Regeln und Gesetze fest und stellen diesen Kufr über die Sharī’a und zwingen die Menschen, dem zu folgen. Was gibt es für eine heftigere Auflehnung gegen die Sharī’a als das?

Diese Aussage meint nicht, dass derjenige, der nicht nach der Sharī’a handelt, dadurch ein Kāfir wird, wie es die Khawārij sagen. Das würden den Takfīr auf viele der Sultane schlussfolgern, deren Gesetzgebung die Sharī’a und deren Länder Dār al-Islām. Sondern wer als Person, Regierungsmitglied oder nicht, sich nicht der Sharī’a unterwirft, der ist ein Kāfir. Sei es auch nur in einer einzigen Angelegenheit, so wie es bei Iblīs auch nur eine einzige Angelegenheit war. Und die extreme Form ist, dass man auf die Sharī’a überhaupt nicht mehr als Basis zurückgreift, sondern auf anderes – wie der Shirk des Laizismus anmaßt.

Ibn Taymīyya stimmt in dieser Angelegenheit mit der Ahl as-Sunna überein und wurde nur deshalb zitiert.


Ibn Taymīyya (gest. 728 هـ) sagte, dass der Regierende nach einem Gesetz, was der Sharī’a widerspricht, nicht an Allāh, Seinen Gesandten und den Jüngsten Tag glaubt:

„Und die Angelegenheiten, welche die Schützen mit der Schleuder erfunden haben, von den Eiden, welchen sie ‚Eid der Schleuder‘ nannten, ist von der Erneuerung, welche keine Grundlage in der Sharī’a hat. Insbesondere, was von ihnen erwähnt wird, dass sie bei Allāh schwören und lügen und sie schwören beim Eid der Schleuder und sagen die Wahrheit. So wahrlich ist dies nicht von der Tat von jemanden, der an Allāh und den Jüngsten Tag glaubt.

Insbesondere, wenn ihr Herrscher, der Herrscher der Unwissenheit (Jāhilīyya), welcher mit etwas anderem als was Allāh herabgesandt hat, regiert – wenn er bei Allāh einen falschen Eid geschworen hat, bedrohen sie ihn nicht und wenn er einen lügnerischen Eid bei der Schleuder geschworen hat, bedrohen sie ihn. Und dies ist das Urteil von demjenigen, der nicht an Allāh, Seinen Gesandten und den Jüngsten Tag glaubt.

Und ebenso die Gesetze, welche sie an die Stelle der Sharī’a aufgestellt haben, und sie legen darin (in den Kufr-Gesetzen) ihren Ältesten (die Rechtsangelegenheit) vor, sie fragen sie, so geben sie ihnen Rechtsurteile und sie richten zwischen ihnen nach anderem, als was Allāh herabgesandt hat. Vielmehr richten sie mit seiner Unwissenheit von der Art des Jassa der Tartaren (das Kufr-Gesetzgebuch der Mongolen), den früheren Beduinen und schlimmer als jenes. Und der Erhabene sagt: «Und wer nicht richtet mit was Allāh herabgesandt hat, so sind jene die Kāfirūn» [5:44]

Ihre Herrscher regieren mit der Unwissenheit und mit anderem, als was Allāh herabgesandt hat. Sie erhöhen diejenigen, deren Erhöhung Allāh und Sein Gesandter nicht befohlen haben, und sie setzen diejenigen herab, deren Herabsetzung Allāh und Sein Gesandter nicht befohlen haben. Und sie lassen fallen und kriminalisieren diejenigen, die zu einigen ihrer erfundenen Gesetze im Widerspruch stehen“

In dieser Aussage stimmt Ibn Taymīyya mit der Ahl as-Sunnah überein. Denn zuerst kritisiert er die ungerechten Herrscher, die mit Kufr-Gesetzen regieren, und widerlegt damit die Anbeter von Rabīʿ al-Madkhalī und ihre falsche Religion. Er erwähnt klar, dass ihre Taten nicht die Taten von einem Muslim sind. Er vergleicht das Regieren mit Gesetzen, die der Sharī’a widersprechen, mit der Art des Kufr-Gesetzbuches der Mongolen, die mit Übereinkunft keine Muslime sind. Er bezeichnet die Kufr-Gesetze als Unwissenheit. Und er spricht deutlich den Takfīr auf die Tawāghīt, denn er sagte ‚dies ist das Urteil von demjenigen, der nicht an Allāh, Seinen Gesandten und den Jüngsten Tag glaubt‘.


Ibn Taymīyya (gest. 728 هـ) sagte, dass derjenige, der sich nicht dem Befehl Allāhs unterstellt, auf dem gleichen Kufr ist wie Iblīs:

„So wenn sich im Herzen Verharmlosung und Geringschätzung ereigneten, wurde es unmöglich, dass darin Unterwerfung (inqiyād) und sich ergeben (istislām) war, so war darin (im Herzen) kein Īmān. Und dies ist genau derselbe Kufr (wie) von Iblīs, denn er hörte den Befehl Allāhs an ihn, doch er bezichtigte keinen Gesandten der Lüge. Jedoch unterwarf er (sich) nicht dem Befehl und er unterstellte sich ihm (dem Befehl) nicht. Er hat sich hochmütig verhalten vor dem Gehorsam, so wurde er Kāfir“

Um Muslim zu sein, muss man sich der Sharī’a ergeben und unterwerfen. Die Tawāghīt aber sind Iblīs gefolgt, denn sie haben nicht geleugnet, dass die Sharī’a offenbart wurde, oder behauptet, dass die Sharī’a eine andere Sharī’a wäre, und dem Islām andere Rechtsurteile zugeschrieben (tabdīl). Sondern sie haben sich geweigert, sich der Sharī’a zu unterstellen und zu unterwerfen. Sie haben sich hochmütig gegenüber dem Gehorsam verhalten und sind somit Kuffār mit Konsens.

Wer die Tawāghīt in ihrem Kufr entschuldigt, hat Iblīs in seinem Kufr entschuldigt. Und wer über den Kufr einer der beiden zweifelt, ist ein Kāfir. Ibn Taymīyya stimmte in dieser Angelegenheit mit der Ahl as-Sunna überein und wurde nur deshalb zitiert.


Imām Ibn Kathīr (gest. 774 هـ) sagt, dass derjenige, der ein Gesetz vor die Sharī’a stellt, ein Kāfir ist:

«Streben sie das Urteil der Jāhilīyya (vorislamische Zeit) an? Und wessen Urteil ist besser als Allāhs für ein Volk, das gewiss ist» [5:50]

„Der Erhabene (Allāh) tadelt, wer sich vom festen Urteil Allāhs entfernt, dem alles Gute enthaltenden, dem alles Übel verbietenden. Und wer sich richtet nach etwas außer ihm von den Meinungen, den Begierden und Konventionen, welche die Menschen festgelegt haben, ohne Beweis von der Sharī’a Allāhs.

Wie (auch) die Leute der vorislamischen Zeit nach ihm regierten, von den Irreführungen und Unwissenheiten, die sie mit ihren Meinungen und Begierden festlegten. Und wie die Tataren (Mongolen) von den königlichen Richtlinien regierten, die von ihrem Herrscher Dschingis Khan entnommen sind, der für sie den Jassa (ein Gesetzbuch) festgelegt hat. Und es ist ein Ausdruck von einem zusammengestellten Buch von Urteilen, sie wurden entnommen aus verschiedenen Gesetzen: vom Judentum, dem Christentum, der Religion des Islām und anderen.

Und darin sind viele Urteile, die er aus seinem bloßen Überlegen und seinen Gelüsten entnommen hat. So wurde es zwischen ihnen ein befolgtes Gesetz, welches sie vor dem Urteil mit dem Buche Allāhs und der Sunna des Gesandten Allāhs, Allāhs Segen und Frieden auf ihm, voranstellten. Und wer jenes tut, so ist er ein Kāfir, seine Bekämpfung ist Pflicht, bis er zurückkehrt zum Urteil Allāhs und Seines Gesandten (der Sharī’a), sodass er nicht mit etwas anderem, weder wenig noch viel, regiert“


Imām Ibn Kathīr (gest. 774 هـ) sagte über die Kufr-Gesetze der Mongolen:

„Und in all jenem ist ein Verstoß zu den Gesetzen Allāhs, den Herabgesandten auf seine Diener, die Propheten, der Segen und Frieden auf ihnen. Wer also das feste (muḥkam) Gesetz, das Herabgesandte auf Muḥammad bin ʿAbdullāh, dem Siegel der Propheten, verlässt und nach einem anderen, von den aufgehobenen Gesetzen, richtet, ist ein Kāfir. So wie ist es erst mit demjenigen, der nach dem Yāsāq (ihr Kufr-Gesetzbuch) richtet und ihm über ihr (der Sharī’a) den Vorzug gibt?! Wer jenes tut ist ein Kāfir mit dem Konsens (ijmāʿ) der Muslime.

Allāh, der Erhabene, sagt: «Streben sie das Urteil der Jāhilīyya (vorislamische Zeit) an? Und wessen Urteil ist besser als Allāhs für ein Volk, das gewiss ist» [5:50] Und der Erhabene sagt: «Nein, bei deinem Herren, sie glauben nicht, bis sie dich zum Richter machen, über das, was zwischen ihnen umstritten ist, und dann in sich selbst keine Bedrängnis finden, wegen was du entschieden hast und sie sich vollständig hingeben (unterwerfen)» [4:65]“


Imām Ibn Nujaym (gest. 970 هـ) sagt, dass wer Kufr schön oder die Bräuche der Kuffār als positiv darstellt, ein Kāfir ist:

„Wer die Rede der Ahl al-Ahwāʾ positiv darstellt und er sagt: ‚Den Sinn betreffend‘ oder ‚Rede, die eine richtige Bedeutung hat‘, wenn jenes Kufr vom Sagenden war (wenn die Aussage Kufr war), wird der Schönredner zum Kāfir.

Und ebenso, wer die Bräuche (rusūm) der Kuffār als positiv darstellt

Wenn man also in den Kufr verfällt, wenn man versucht, Kufr schön darzustellen, was ist dann erst mit den Tawāghīt, die den Kufr an sich vertreten, durchsetzen und unterstützen, zu existieren, so wie er ist? Der Kufr und die Tawāghīt sind in Symbiose. Der Kufr bemächtigt den Tāghūt und der Tāghūt verbreitet den Kufr. Um Muslim zu sein, muss man sich aber von beidem lossagen und distanzieren. Wer hingegen aber den Tāghūt versucht schönzureden, der hat den Kufr selbst versucht schönzureden und ist somit ein Kāfir.


Imām Ibn Nujaym (gest. 970 هـ) sagt, dass man Kāfir wird, wenn man die Kharāj dem Herrscher zuschreibt:

„Und (er wird Kāfir) durch seine absichtliche Auswechselung (tabdīl) eines Buchstaben oder eines Verses aus dem Qurʾān. Und (er wird Kāfir) durch die Überzeugung, dass die Kharāj der Besitz des Herrschers sei“

Diese Aussagen widerlegen die Mushrikūn. Imām Ibn Nujaym erwähnt zuerst den Tabdīl als eine Kufriyat und dann eine Überzeugung, die der Sharī’a widerspricht, als eine separate Kufriyat. Wenn man bereits Kāfir wird, wenn man die Kharāj dem Besitz des Herrschers zuordnet, was dann erst, wenn man komplett die Kharāj aufhebt und festlegt, dass sie gar nicht mehr zu erheben ist und sie sogar kriminalisiert, wie es die Tawāghīt machen? Es ist offenkundig für jeden, dem ein Verstand gegeben wurde, dass dies ein noch deutlicherer Unglaube ist! Was machen denn die Tawāghīt, wenn jemand beispielsweise den Qisās, der durch Allāh vorgeschrieben und gelobt wurde, durchführt? Sie klagen die Person an und kriminalisieren sein Handeln! Ohne jeden Zweifel ist jeder, der diesen Shirk und Kufr auch nur im entferntesten unterstützt selbst direkt ein Mushrik! Jeder Tāghūt ist ein Kāfir. Jeder, der den Tāghūt ernennt oder in seinem Kufr unterstützt, ist auch ein Kāfir. Möge Allāh den Mushrikūn unserer Zeit die Augen öffnen!


Imām Ibn Nujaym (gest. 970 هـ) sagte über den Kufr, indem man nicht die Urteile des Islāms bestätigt:

„Und (er wird Kāfir) durch das außer Acht lassen der Reue des Ungehorsamen, und die Herabsetzung der Sünden, und die Nicht-Betrachtung der Strafe für die Sünde, und die Nicht-Betrachtung der Sünden als hässlich, und die Nicht-Betrachtung der Gehorsamkeit als schön, und die Nicht-Betrachtung der Belohnung für die Gehorsamkeit, und die Nicht-Betrachtung der Verpflichtung zu den Gehorsamkeiten“

Imām Ibn Nujaym zählte hier mehrere Dinge auf, durch die man zum Kāfir wird. Das außer Acht lassen der Reue des Ungehorsamen meint, dass man trotz der gültigen Reue eines vorherigen Sünders es gegen die Sharī’a nicht anerkennt. Genauso die anderen aufgelisteten Punkte.

Diese Aussage widerlegt außerdem die Mushrikūn, die Entschuldiger der Tawāghīt. Denn Imām Ibn Nujaym überliefert hier bereits den Kufr einer Person, die nur durch ein Wort eine Sünde herabsetzt und in ihrem Wort beispielsweise aussagt, dass eine Sünde ‚nicht so schlimm‘ sei. Was ist dann mit den Tawāghīt, die das nicht nur für sich einzeln als Aussage treffen, sondern gesetzlich festlegen, dass eine Sünde ‚nicht so schlimm‘ sei! Vielmehr legen sie sogar öffentlich und unter Anwendung der Macht des Staates fest, dass es gar nicht mehr als schlimm angesehen werden soll und nicht mehr gemäß den islāmrechtlichen Vorschriften unterbunden werden soll! Wenn jemand bereits Kāfir wird, wenn er für eine Sünde die Strafe nicht mehr als gegeben sieht, was ist dann, wenn jemand eine herabgesandte Strafe aufhebt und ihre Durchführung annulliert und diejenigen verfolgt, die dazu aufrufen? Was gibt es für einen größeren Widerspruch zum Islām, als diejenigen, die zu ihm aufrufen, zu verfolgen und seine Durchführung, und damit Existenz auf der Erde, Stück für Stück abzubauen und aufzuheben?


Imām Ibn ʿĀbidīn (gest. 1252 هـ) erwähnte zu der Stelle bei Ibn Nujaym (gest. 970 هـ) eine Überlieferung von Imām Abū Ḥanīfa (gest. 150 هـ), dass das Einverständnis zu Kufr, Kufr ist:

„Wir fanden eine Überlieferung von Abū Ḥanīfa vor, dass das Einverständnis zu Kufr eines anderen Kufr ist, ohne (jegliche) Detaillierung“

Die Tawāghīt sind nicht nur Einverstanden mit dem Kufr, sie sind die Grundlage des Kufrs und sein Helfer. Sie sind die Helfer des Kufrs gegen den Islām und Bollwerk des Kufrs das den Islām bekämpft. Denn der Islām ist auch eine Zivilisation im Diesseits mit Gesetzen, nicht nur ein Glaube über das Jenseits!


Qāḍī Abū Zayd ʿAbdurraḥmān at-Tamanārtī (gest. 1060 هـ) zitierte die Fatwā von Qāḍī Abū al-‘Abbās Aḥmad Bābā at-Tinbuktī al-Mālikī (gest. 1036 هـ) über Kufr-Gesetze:

«Und wer einen anderen Dīn als den Islām anstrebt, so wird es niemals von ihm angenommen werden und er wird im Jenseits von den Verlierern sein» [3:85]
„Und die Andersartigkeit ist wahrhaftig in den Grundlagen und den Zweigen. So ist es gleich, ob er einen anderen Dīn als ihn (den Islām) folgt oder ob er andere Gesetze als seine (des Islāms) Gesetze erfindet“


Qāḍī Abū Zayd ʿAbdurraḥmān at-Tamanārtī (gest. 1060 هـ) erzählte von den Tāghūt-Gesetzen der Alwāḥ al-Ḥuṣūn:

„Ich reiste von Taroudant (heute Südmarokko) zum Lande der Qibla, und so durchreiste ich das Land Hankisa, so pflegten sie sich an mich (sich) zu richten (damit er als Qāḍī nach der Sharī’a richtet). Wenn sich eine Rechtssache im Zusammenhang mit ihren Festungen zeigte – die sie zum Schutz ihres Vermögens errichteten, und sie bauten sie auf unzugänglichen Höhen –, sagten sie: ‚Darin wird nur durch die Tafeln der Festungen (alwāḥ al-ḥuṣūn) gerichtet‘ So fragte ich sie danach und sie sagten: ‚Es sind Regeln und Gesetze, die sie aufgestellt haben, und sie greifen darauf zurück, beim Auftreten eines Vorfalls in der Festung‘ Und so erklärten sie mir vieles davon. Ich stellte fest, dass alles davon in die Kategorie der Vermögensstrafen fällt, die nicht in der Sharī’a sind, außer im Betrug, und nichts davon ist der Betrug.

Vielmehr ist es ein Ersatz für die Ḥudūd, welche der Gesetzgeber (Allāh) errichtet hat, als Hemmnis. So sagte ich zu ihnen: ‚Dies ist vom Ersuchen eines Urteils (taḥākum) beim Tāghūt, zu dem wir befohlen wurden, Kufr gegenüber zu machen‘“


Qāḍī Abū Zayd ʿAbdurraḥmān at-Tamanārtī (gest. 1060 هـ) überlieferte die Fatwā vom Qāḍī von Marrakesch Abū Mahdī ʿĪsā bin ʿAbdurraḥmān as-Suktānī al-Mālikī (gest. 1062 هـ) über Kufr-Gesetze:

„Und was die Bestrafung der Verbrecher oder ihrer Helfer durch das Einziehen von Entschädigung (inṣāf) betrifft, so ist jenes von den Vermögensstrafen. Und darin (in dieser Art der Strafen) ist, was in und außerhalb der (Mālikī-)Rechtsschule bekannt ist. So ist es keine Veränderung des Gesetzes (der Sharī’a) mit Übereinkunft (Konsens). Somit folgt daraus nicht der Kufr, was in einigen Antworten von den Marrakeschern festgelegt wurde, denn die Realität des Kufrs trifft nicht auf den Täter von jenem zu“

Qāḍī Abū Mahdī schlussfolgert, dass der Kufr eine Person nicht trifft, solange ein Gesetz innerhalb der Sharī’a zu verordnen ist. Wenn es außerhalb, und somit gegen, die Sharī’a ist, dann trifft die Realität des Kufrs zu, ohne jeden Zweifel. Was ist dann erst, wenn nicht nur ein Gesetz, sondern die gesamte Gesetzgebung ausgetauscht wurde, die Sharī’a als Grundlage aufgehoben wurde und der Laizismus eingeführt wurde? Was gibt es für einen deutlicheren Kufr?


Qāḍī Abū Zayd ʿAbdurraḥmān at-Tamanārtī (gest. 1060 هـ) zitierte die Aussage vom Qāḍī von Marrakesch Abū Mahdī ʿĪsā bin ʿAbdurraḥmān as-Suktānī al-Mālikī (gest. 1062 هـ) über die Praxis der Mushrikūn und ihr Neigen zum Urteil des Tāghūt:

„Die Veränderung des Schlechten in jenem ist Pflicht für sie (die Umma), gemäß (dem), was mit dem Sharʿ (der Sharī’a) übereinstimmt, so weit wie möglich. Und was ihre Erfindung, die satanischen Tafeln (Anspielung auf die Gesetze der Alwāḥ al-Ḥuṣūn, die sog. ‚Tafeln der Festungen‘) betrifft, so erfinden sie Gesetze gemäß (dem), was ihnen ihre verführenden Seelen (nufūs) eingegeben haben, bis wenn ein Unglück sie trifft, sie zu jenen Tafeln eilen, verwerfend (von dem) was Allāh herabgesandt hat und der Sunna des Gesandten Allāhs, Allāhs Segen und Frieden auf ihm, indem sie mit etwas anderem als dem, was Allāh herabgesandt hat, richten. So was ist unwissender als dieses und weiter entfernt vom Dīn der Wahrheit (dem Islām) und «Wen Allāh irreleitet, für den gibt es keinen Rechtleitenden» [7:186].

Und dies ist eine Sache, die aus der List der Seele und des Shayṭān entstand, und sie argumentieren mit Scheinargumenten, und sie sind haltlos. So wer den Weg zu ihrem Zurückkehren zur Wahrheit durch Milde und Güte findet, da sie auf jenem (Shirk) groß geworden sind und sie fanden ihre Väter darauf vor, so soll er es (die Daʿwa) tun: «Und dass Allāh einen Mann durch dich rechtleitet (zum Islām), ist besser für dich, als wenn du rote Kamele hast» (überliefert bei Bukhārī)“

Qāḍī Abū Mahdī erwähnt das Eilen der Mushrikūn zum Kufr-Gesetz und ihr Befolgen davon und bezeichnet diese Handlung von ihnen als Verwerfen der Sharī’a. Seine Aussage, dass sie am tiefsten in Unwissenheit und am weitesten entfernt vom Islām sind, so ist diese Aussage eine Takfīr-Aussage. Denn der Islām basiert auf dem Wissen über den Tauhīd, und seine Beschreibung von ihnen als in größter Unwissenheit widerspricht direkt diesem Grundfundament. Und seine Aussage, dass sie am weitesten entfernt sind vom Islām, wiederholt diese Takfīr-Aussage nochmal. Und so sieht man, wie Qāḍī Abū Mahdī über diese Mushrikūn die Wortwahl erwähnt, die auch über andere Mushrikūn im Qurʾān erwähnt wurde, und zwar, dass sie ihre Vorväter auf ihrem Shirk vorgefunden haben und ihnen darin gefolgt sind.


Qāḍī Abū Zayd ʿAbdurraḥmān at-Tamanārtī (gest. 1060 هـ) überlieferte die Fatwā vom Qāḍī von Marrakesch, Qāḍī Abu ʿAbdullāh Muḥammad bin ʿUmar, auch bekannt als Muḥammad bin Ibrāhīm al-Hushtūki (gest. 1098 هـ):

„Er verwies damit, auf was der Qāḍī von Marrakesch (heute Marokko) vor ihm an Fatwā gegeben hat, Abu ʿAbdullāh Muḥammad bin ʿUmar und sein Muftī, der Faqīh ʿAbdulwāḥid bin Aḥmad ar-Rajrājī. So in der ersten Fatwā ist der Wortlaut: ‚Das Verlassen der Gesetze der Sharī’a und Erfinden von Regeln und Gesetzen, die im Widerspruch stehen zu den Urteilen des Gesetzes von Muḥammad (ash-sharʿ al-muḥammadī; die Sharī’a), ist klarer Kufr. (…)‘“


Imām Muṣṭafā Ṣabrī Efendī (gest. 1373 هـ), der vorletzte Sheikh al-Islām des Osmanischen Reiches – des letzten Dār al-Islām – macht den Takfīr auf die Tawāghīt und alle, die ihnen folgen:

„Wir haben in der Einleitung des Buches (Buch 1, Seite 162 bis 165) auf einige Hinweise zu der Wichtigkeit dieser Angelegenheit aus der Sicht des Islāms, der ein wachsames Auge auf seine Rechte hat, aufmerksam gemacht. Trotz der Verharmlosung ihrer Urheber, von was darin an Gefahr für sie ist. Und es erscheint in den Augen der Menschen so, als ob die Trennung zwischen Dīn und Politik ein Ausdruck von Berücksichtigung von beiden wäre, das eine von ihnen unabhängig vom anderen (Laizismus), ohne dass es für eine von ihnen eine Beeinträchtigung oder Schädigung gäbe.

Jedoch ist die Wahrheit der Angelegenheit, dass diese Trennung (zwischen Dīn und Politik) eine Verschwörung gegen den Dīn, zu seiner Vernichtung, ist. Und bei jeder Erneuerung, die die heutigen Verwestlicher in den Islamischen Ländern verursacht haben, war eine List gegen den Dīn und ein Versuch der Auflehnung gegen ihn. Jedoch ist ihre List, bezüglich seiner (des Islāms) Trennung von Politik, listiger und schlimmer als jede andere List.

So ist es eine staatliche Revolution gegen den Dīn der Bevölkerung – während die Regel ist, dass die Revolution vom Volk gegen die Regierung ist – und das Brechen des Stabes der Gehorsamkeit von ihnen, das heißt der Regierung, gegenüber den Gesetzen des Islāms.

Vielmehr ist es Abtrünnigkeit (irtidād) von ihm (dem Islām), zuerst von der Regierung. Und zweitens von der Umma, wenn nicht durch Abtrünnigkeit (irtidād) der Hineingehenden in das Territorium jener Regierung durch ihre einzelne Betrachtung, dann durch ihre kollektive Betrachtung.

(Diese Regierungen sind Kāfirūn. Man wird als Einzelner nicht zum Kāfir, dadurch dass man im Territorium jener Regierung ist, wie es die Azāriqa der Khawārij sagen, aber in der Allgemeinheit bekommen die Leute in Dār al-Kufr das Urteil des Kufr: Takfīr bil ʿUmūm auf Dār al-Kufr)

Und es ist der kürzeste Weg zum Kufr von der Abtrünnigkeit (irtidād) der Einzelnen. Vielmehr garantiert es auch die Abtrünnigkeit (irtidād) der Einzelnen, wegen ihrer (dann auftretenden) Akzeptanz der Gehorsamkeit zu jener abtrünnigen (murtadd) Regierung, welche die Unabhängigkeit für sich selbst behauptet, nachdem sie (zuvor) der Herrschaft des Islāms über sich unterworfen war“


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