Qādī ʿAbdulwahhāb al-Māliki (رحمه الله) sagt, dass die Zeugen über die Sichtung des Neumondes Muslime sein müssen.



Qādī ʿAbdulwahhāb al-Māliki (رحمه الله) sagte:
„Die Grundlage der Zeugenaussage und die Notwendigkeit des Fastens durch sie sind der Erhalt der Überlieferungen und der Konsens der Umma über sie. Und wenn (nun) feststeht, dass es (die Zeugenaussage) eine Methode zu der Erkenntnis für das Eintreten des Monats (Ramaḍān) ist, so ist das Mindeste, was davon ausreicht, das Zeugnis von zwei muslimischen, freien, gerechten (ʿadl, gemäß den Bedingungen der Sharī’a) Männern. Und in jenem werden die Frauen nicht in ihrer Ausschließlichkeit akzeptiert. Und (auch) nicht zusammen mit den Männern (die nicht die Bedingungen erfüllen), nicht die Sklaven, nicht (nur) ein Gerechter (ʿadl) einzelner, keine Berücksichtigung, ob der Himmel wolkenlos oder bewölkt ist, nicht durch die exklusive Übermittlung oder die Ausgiebige (wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind). So wenn die Zeugenaussage gemäß der Bedingung nicht erreicht ist, welche wir beschrieben haben, vervollständige die Zahl des Shaʿbān (auf) 30 Tage, danach faste und beachte nicht die Aussage der Astrologen, der Leute der Berechnung und Zahl.“
Basierend auf diesen Rechtsurteilen steht fest, dass wir nicht auf die Sichtung von Unbekannten aus Dār al-Kufr die Sichtung aufbauen können, denn sie erfüllen nicht die Bedingungen, die dargelegt wurden. Wenn selbst die Frauen, die auf Tauhīd sind und zuverlässig sind, in dieser Angelegenheit nicht berücksichtigt werden, dann wie ist es erst mit Unbekannten aus Dār al-Kufr über die Takfīr bil ʿUmūm betrieben wird? Ohne Zweifel ist ihre Sichtung nichts, worauf man sich basieren kann, so wie man sich auch nicht auf die Berechnung basieren kann, denn die Sichtung wurde explizit in den Überlieferungen vorgeschrieben.