Imām Ibn Rushd al-Ḥafīd al-Māliki (رحمه الله) überliefert den Konsens der Gelehrten, dass die Monate 29 oder 30 Tage haben und, dass der Ramaḍān nur durch die Sichtigung festgelegt wird.



Imām Ibn Rushd al-Ḥafīd al-Māliki (رحمه الله) sagte:
„So wahrlich, die Gelehrten haben sich geeinigt, dass der arabische Monat 29 und 30 (Tage) hat und dass die Berücksichtigung in der Festlegung des Monat Ramaḍān, nur (für) die Sichtung ist, wegen seiner, Allāhs Segen und Frieden auf ihm, Aussage: »Fastet wegen seiner Sichtung (des Mondes) und brecht das Fasten wegen seiner Sichtung (des Mondes)«
Und er meinte mit der Sichtung das erste Erscheinen des Mondes nach dem (Sonnen-)Untergang“
Diese Aussage ist eine Widerlegung gegen die Konsensbrecher und Erneuerer, die sich anmaßen, den Beginn des Ramaḍān zu berechnen, obwohl klar festgelegt wurde, dass die Methode zur Bestimmung des Ramaḍān die Sichtung ist. Es spielt keine Rolle, ob der Mond und sein Erscheinen astronomisch akkurat berechenbar sind. Denn bei der Sichtung gibt es ohnehin Regeln und es treten die Bestimmungen der Zeugen in Kraft. Wer nicht vertrauenswürdig ist, wird als Zeuge, selbst bei einer tatsächlichen Sichtung durch die Person, nicht angenommen und man fastet nicht basierend auf seiner Aussage.
Es ist wichtig, diesen Punkt zu verinnerlichen. Nicht das astronomische vorhandensein des Mondes ist entscheidend für den Start des Ramaḍān, sondern seine Sichtung durch vertrauenswürdige muslimische Zeugen, die den Bedingungen entsprechen. Unabhängig davon, ob der Mond astronomisch zum gleichen Zeitpunkt vorhanden ist.