Imām Ibn Qudāma al-Ḥanbalī (رحمه الله, gest. 620هـ) erklärt, bezüglich Takfīr bil ʿUmūm, die Aussagen, wie die Passage bei Ibn Hubayra, die vermeintlich das Gebet universell als Basis für das Urteil des Islāms festlegen und schränkt es bei den Murtaddun, die an das Gebet glauben, ein.




Imām Ibn Qudāma al-Ḥanbalī (رحمه الله, gest. 620هـ) sagte:
„Wenn der Kāfir betet, wird er mit seinem Islām beurteilt, egal, ob er in Dār al-Ḥarb oder in Dār al-Islām war (egal) ob er in Gemeinschaft oder alleine betet. Und ash-Shāfiʿi sagte: Wenn er in Dār al-Ḥarb betete, wird er mit seinem Islām beurteilt, und wenn er in Dār al-Islām betete, wird er nicht mit seinem Islām beurteilt, denn es ist möglich, dass er aus Heuchelei und Taqīya betete. Und für uns (die Ḥanābila) ist, dass, was als Islām in Dār al-Ḥarb gilt, so ist es Islām in Dār al-Islām, wie die beiden Bezeugnissen (der Shahāda). Und weil das Gebet eine Säule ist, die speziell für den Islām ist, so wird mit ihm sein Islām beurteilt, wie bei den beiden Bezeugnissen (der Shahāda). Die Möglichkeit der Taqīya und Heuchlerei wird hinfällig, mit den beiden Bezeugnissen (der Shahāda). Egal, ob er ein Aṣli oder ein Murtadd war.
Und was die übrigen Säulen betrifft, wie die Zakāh, das Fasten und die Ḥajj, so wird damit nicht mit seinem Islām beurteilt. Denn wahrlich, die Mushrikīn haben die Ḥajj gemacht in der Zeit des Gesandten Allāhs, Allāhs Segen und Frieden auf ihm, bis der Prophet, Allāhs Segen und Frieden auf ihm, (es) ihnen unterband. So sagte er: ‚Kein Mushrik macht nach dem (diesen) Jahr die Ḥajj‘ Und die Zakāh ist eine Ṣadaqa und sie geben Ṣadaqa. Und es wurde den Christen von Banu Taghlib, das gleiche, von der Zakāh auferlegt, was von den Muslimen genommen wurde und sie wurden durch jenes nicht Muslime. Was das Fasten anbelangt, so hat jeder Anhänger eines Dīn ein Fasten, und weil das Fasten nicht eine Handlung ist, vielmehr ist es Enthaltsamkeit von speziellen Handlungen während eines speziellen Zeitraums. Und dies kann vorkommen bei dem Kāfir, wie sein (des Fastens) Auftreten bei dem Muslim, und die Absicht des Fastens ist nicht maßgeblich (in dieser Angelegenheit). Weil es eine verborgene Angelegenheit ist, wovon wir keine Kenntnis haben, im Gegensatz zum Gebet, denn es ist eine Handlung, die sich unterscheidet von den Handlungen der Kuffār und damit werden die Anhänger des Islāms ausgezeichnet.
Und der Islām (einer Person) wird nicht bewiesen, bis er ein Gebet vorbringt, welches sich vom Gebet der Kuffār unterscheidet, bestehend aus der Aufnahme unserer Qibla, dem Rukūʿ und dem Sujūd, es kommt nicht zustande durch das bloße Stehen (Qiyām), weil sie in ihrem Gebet stehen. Und es ist kein Unterschied zwischen dem Aṣli und dem Murtadd in diesem, weil wodurch der Islām zustande kommt bei dem Aṣli, durch das kommt (ebenso) zustande bezüglich, was dem Murtadd zukommt, wie (auf der gleichen Stufe) die beiden Bezeugnisse (der Shahāda).
Demnach, wenn der Murtadd stirbt, dann aber etablieren seine Erben einen Beweis, dass er betete nach seiner Ridda, (so) wird für sie das Erbe anerkannt, außer wenn bewiesen ist, dass er abtrünnig wurde nach seinem Gebet oder wenn seine Abtrünnigkeit durch Verleugnung einer Pflicht, eines Buches, eines Propheten oder eines Engels war, oder ähnlichem von den Erneuerungen, deren Anhänger sich zu dem Islām zuschreiben, so wird er nicht mit seinem Islām beurteilt durch das Gebet, weil er an die Verpflichtung des Gebetes glaubt und er es zusammen mit seinem Kufr verrichtet, so ähnelt seine Handlung anderen. Und Allāh weiß es am besten.“
Diese Aussage von Imām Ibn Qudāma erklärt die Aussagen, wie die Aussage von Imām Ibn Hubayra, die gegen Takfīr bil ʿUmūm in Dār al-Kufr verbreitet wurden. Die Irrenden denken, dass Imām Ibn Hubayra in seinem Ikhtilāf al-Aʾimma al-ʿUlamāʾ mit den Überlieferungen, denen er den Aʾimma der Madhāhib zuschreibt, meine, dass man universell, in jeder Situation, das Gebet als Basis für das Urteil des Islāms akzeptiere. Das ist absolut falsch. Wenn dem so wäre, so müssten diejenigen, die das postulieren, den Rāfiḍi wenn er betet, als Muslim ansehen. Genauso müssten sie den Qadiani, und sie sind allesamt Mushrikūn, der wohlgemerkt sogar noch nach dem Fiqh der Sunniten betet, als Muslim ansehen, obwohl ihm keine Tauba mit Shahāda von dem Kufr der Qadianis bekannt ist. Genauso müsste er den Jahmi, den er beten sah, als Muslim ansehen, auch wenn ihm keine Tauba mit Shahāda bekannt ist. Und genauso für den Mujassim, den Murjiʾi und so weiter.
Keiner von ihnen akzeptiert die Schlussfolgerung ihres Scheinargumentes in Wahrheit. Vielmehr beschränken sie sich auf die Personen, bei denen es gegen ihr eigenes Nafs ist Takfīr bil ʿUmūm zu betreiben und wenden ihr Scheinargument nur darauf an. Das ist pure Unaufrichtigkeit.
So erklärte nun also Imām Ibn Qudāma, wie diese Aussagen zu verstehen sind. Wenn ein Murtadd vom Islām insgesamt abtrünnig wird, dann gilt gemäß seiner Aussage sein Gebet als Grundlage für das Urteil des Islāms, wenn es im gleichen Kontext ist. Wenn es sich aber um einen Murtadd handelt, der an die Verpflichtung des Gebets glaubt und zusammen mit seinem Kufr das Gebet verrichtet, wie bei den Rāfiḍa, den Murjiʾa, den Mujassima und so weiter, so wird basierend auf seinem Gebet nicht für ihn das Urteil des Islāms festgelegt und er gilt weiterhin als Kāfir (Nichtmuslim). Damit ist das Scheinargument vollständig entkräftet.