Imām al-Qurṭubī (رحمه الله) zitiert den Konsens, dass die Sichtungen von entfernten Gebieten nicht für die Festlegung des Ramaḍān berücksichtigt werden.




Imām al-Qurṭubī (رحمه الله) sagte:
„Abū ʿUmar (Ibn ʿAbdulbarr al-Māliki) berichtete den Konsens (ijmāʿ) darüber, dass die Sichtung von was weit entfernt liegt, wie al-Andalus von Khorāsān, nicht berücksichtigt wird.
Er (Imām Ibn ʿAbdulbarr) sagte: ‚Und für jedes Land (im Sinne von Gebiet) ist seine (eigene) Sichtung, außer was ist, wie die großen Metropolen und welche ihrer Länder von den Ländern der Muslime (im Sinne von Gebiet) naheliegen‘. Muslim überlieferte von Kurayb, dass Umm al-Faḍl bint al-Ḥārith ihn entsandte zu Muʿāwiya nach Shām, er sagte: ‚So kam ich in Shām an, erledigte ihr Anliegen und der Ramaḍān begann. Und ich war in Shām und ich sah den Hilāl (Mondsichel) freitagnachts. Danach traf ich in Medina am Ende des Monats ein, so fragte mich ʿAbdullāh bin ʿAbbās, möge Allāh mit ihm zufrieden sein, danach erwähnte ich den Hilāl (seine Sichtung), so sagte er: ‚Wann habt ihr den Hilāl gesehen?‘ So sagte ich: ‚Wir haben ihn freitagnachts gesehen‘ So sagte er: ‚Hast du ihn gesehen?‘ So sagte ich: ‚Ja und die Menschen sahen ihn und sie fasteten und Muʿāwiya fastete‘ So sagte er: ‚Aber wir haben ihn Samstagsnacht gesehen, so wird unser Fasten nicht aufhören, bis wir 30 (Tage) vervollständigen oder wir ihn sehen (und somit nur 29 Tage). So sagte ich: ‚Begnügst du dich etwa nicht mit der Sichtung von Muʿāwiya und seinem Fasten?‘ So sagte er: ‚Nein, so hat der Gesandte Allāhs, Allāhs Segen und Frieden auf ihm, uns befohlen‘ Unsere Gelehrten sagen: Die Aussage von Ibn ʿAbbās: ‚So hat der Gesandte Allāhs, Allāhs Segen und Frieden auf ihm, uns befohlen‘ ist eine Äußerung zur Mitteilung zur Erhöhung von jenem zum Propheten, Allāhs Segen und Frieden auf ihn, und seinen Befehl (er hat dies vom Propheten). So ist es ein Beweis darüber, dass die Länder (Gebiete), wenn sie weit auseinander liegen, wie die Entfernung von Shām zum Ḥijāz, so ist es Pflicht für die Leute jedes Landes (Gebiets), dass sie nach ihrer (eigenen) Sichtung handeln, nicht nach einer anderen Sichtung.“
Diese Aussage ist ein Beweis darüber, dass die Sichtungen der Sichtungskomitees aus Saudi-Arabien und anderen entfernten Ländern keine Gültigkeit im Fiqh besitzen. Wobei ohnehin der Zeuge über die Sichtung vertrauenswürdig nach den Bedingungen des Fiqh sein muss und keine unbekannte Person in Dār al-Kufr diesbezüglich akzeptiert ist. Denn über die Bewohner von Dār al-Kufr fällt das allgemeine Urteil, dass sie als Nichtmuslime angesehen werden, wenn sie sich nicht spezifisch vom Kufr des entsprechenden Gebietes losgesagt haben und das Wort des Tauhīd, also das Glaubensbekenntnis, mit seinen Bedingungen daraufhin gesprochen haben. So erwähnte Imām Ibn Qudāmah (رحمه الله):
„Denn die Regel (Aṣl) ist, dass wer in einem Dār (Gebiet) war, so ist er von seinen Leuten. Für ihn ist ihr Urteil bestätigt, sofern nicht über seinen Widerspruch ein Beweis erbracht ist“
كتاب المغني لابن قدامة، ٣٨١ مسألة؛ قال: وإن حمل وبه رمق غسل، وصلى عليه، فصل: وإن وجد ميت، فلم يعلم أمسلم هو أم كافر، ج٣ ص٤٧٨
Dieses Thema, Takfīr bil ʿUmūm in Dār al-Kufr, wurde bereits in dem verlinkten Beitrag ausführlicher behandelt und mit Textquellen der klassischen Gelehrten belegt.